Corporate Governance

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Entsprechenserklärungen nach §161 AktG

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 14. November 2023 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 10. November 2022 bis zum 14. Mai 2023 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Vom 15. Mai 2023 bis heute entsprach die CTS Eventim AG & Co. KGaA den Empfehlungen des Kodex mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat erklären, dass die CTS Eventim AG & Co. KGaA auch weiterhin den Empfehlungen des Kodex mit den vorgenannten Ausnahmen entspricht und entsprechen wird.

Zu den weiteren Details sowie Erläuterungen und Begründungen zu den vorstehend genannten Abweichungen wird auf die Erklärung zur Unternehmensführung gem. §§ 289f, 315d HGB verwiesen, die als Teil des Geschäftsberichts der Gesellschaft auf deren Internetseite verfügbar gemacht wird.“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des Kodex zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 10. November 2022 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 11. November 2021 bis zum 27. Juni 2022, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 28. April 2022, den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 zweite Empfehlung (Vorsitz Prüfungsausschuss), D.5 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Ab dem 27. Juni 2022 entsprach die CTS Eventim AG & Co. KGaA den Empfehlungen der neuen Fassung des DCGK vom 28. April 2022 mit den folgenden Ausnahmen:

A.1 (Sozial- und Umweltfaktoren), A.3 (Abdeckung nachhaltigkeitsbezogener Ziele), B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.1 dritte Empfehlung (Nachhaltigkeitsexpertise im Kompetenzprofil des Aufsichtsrats), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat erklären, dass die CTS Eventim AG & Co. KGaA ab heute der neuen Fassung des DCGK vom 28. April 2022 mit den folgenden Ausnahmen entspricht und entsprechen wird:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Zu den weiteren Details sowie Erläuterungen und Begründungen zu den vorstehend genannten Abweichungen wird auf die Erklärung zur Unternehmensführung gem. §§ 289f, 315d HGB verwiesen, die als Teil des Geschäftsberichts der Gesellschaft auf deren Internetseite verfügbar gemacht wird.“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 11. November 2021 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 10. Dezember 2020 bis zum 9. Juni 2021 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.2, D.3, D.4 und D.5 (Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Mit Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und der Bestellung eines Prüfungsausschuss am 9. Juni 2021 erklären Geschäftsleitung und Aufsichtsrat, dass die CTS Eventim AG & Co. KGaA der Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 mit den folgenden Ausnahmen entspricht und entsprechen wird:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 zweite Empfehlung (Vorsitz Prüfungsausschuss), D.5 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Zu den weiteren Details sowie Erläuterungen und Begründungen zu den vorstehend genannten Abweichungen wird auf die Erklärung zur Unternehmensführung gem. §289f HGB verwiesen, die als Teil des Geschäftsberichts der Gesellschaft auf deren Internetseite verfügbar gemacht wird.“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG 
 
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 10. Dezember 2020 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 7. November 2019 und bis zum 20. März 2020 hat die CTS Eventim AG & Co. KGaA den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit den in der Erklärung vom 7. November 2019 genannten und begründeten Ausnahmen entsprochen.

Für den Zeitraum ab dem 20. März 2020 erklären Geschäftsleitung und Aufsichtsrat, dass die CTS Eventim AG & Co. KGaA der an diesem Tag im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 mit den folgenden Ausnahmen entspricht und entsprechen wird:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.2, D.3, D.4 und D.5 (Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums). G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten) aufgrund der laufenden Verträge der Vorstandsmitglieder.

Zu den weiteren Details sowie Erläuterungen und Begründungen zu den vorstehend genannten Abweichungen wird auf die Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB verwiesen, die als Teil des Geschäftsberichts der Gesellschaft auf deren Internetseite verfügbar gemacht wird.“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG 

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 07. November 2019 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:  

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen: 

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.  

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus vier Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele oder ein Kompetenzprofil zu verabschieden und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK 5.4.1 Abs. 2) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz beeinträchtigen würden.  

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).  

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8). 

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“ 

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 06. November 2018 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus vier Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele oder Kompetenzprofile zu verabschieden und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK 5.4.1) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz beeinträchtigen würden.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

 

 

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

 

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 09. November 2017 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellsc haften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus vier Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele oder Kompetenzprofilezu verabschieden und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK 5.4.1) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz beeinträchtigen würden.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

 

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 15. November 2016 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 12. Juni 2015 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK Ziffer 5.4.1) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz verringern würden.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

 

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 17. Dezember 2015 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA (vormals CTS Eventim AG) entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 12. Juni 2015 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK Ziffer 5.4.1 Abs. 4) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz verringern würden.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

 

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA haben am 26. August 2014 nach § 161 AktG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex folgende Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex abgegeben:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA (vormals CTS Eventim AG) entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 10. Juni 2013 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

 

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG haben am 12. November 2013 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

„Die CTS Eventim AG entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht weitergehend den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 10. Juni 2013 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Vorstand enthalten die in § 93 II 3 AktG vorgesehene Selbstbeteiligung. Die Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG haben am 13. November 2012 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

„Die CTS Eventim AG entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht weitergehend den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 15. Juni 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Vorstand enthalten die in § 93 II 3 AktG vorgesehene Selbstbeteiligung. Die Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

 

 

 

Corporate Governance Erklärung gemäß §161 AktG

 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 20. Januar 2012 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

„Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht weitergehend den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maß-geblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden im Kon-solidierungsfall veröffentlicht; damit werden alle wesentlichen Beteiligungen der Gesellschaft veröffentlicht (DCGK 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Aus-schüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Auf-sichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK 5.4.6).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Vorstand enthalten die in § 93 II 3 AktG vorgesehene Selbstbeteiligung. Die Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vor-standberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).

Die Gesellschaft unterstützt Aktionäre weiterhin bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch die Bestellung eines weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters, von der Schaffung der Möglichkeit einer Briefwahl wird jedoch im Interesse der Begrenzung des administrativen Aufwands und der Kosten der Hauptversammlung abgesehen (DCGK 2.3.3).“

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

 

Entsprechenserklärung 2010

 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 09. Dezember 2010 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

„Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 18. Juni 2009 und entspricht weitergehend den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden im Konsolidierungsfall veröffentlicht; damit werden alle wesentlichen Beteiligungen der Gesellschaft veröffentlicht (DCGK 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK 5.4.6).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Vorstand enthalten die in § 93 II 3 AktG vorgesehene Selbstbeteiligung. Die Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).

Die Gesellschaft unterstützt Aktionäre weiterhin bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch die Bestellung eines weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters, von der Schaffung der Möglichkeit einer Briefwahl wird jedoch im Interesse der Begrenzung des administrativen Aufwands und der Kosten der Hauptversammlung abgesehen (DCGK 2.3.3).“

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

 

Entsprechenserklärung 2009
 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 19. März 2010 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Cor-porate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

"Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 6. Juni 2008 und entspricht weitergehend den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen.

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK Ziff. 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden im Konsolidierungsfall veröffentlicht (DCGK Ziff. 7.1.4), damit werden alle wesentlichen Beteiligungen der Gesellschaft veröffentlicht.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (Ziff. 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK Ziff. 5.4.6).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt (DCGK Ziff. 5.1.2), da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken.

Die D&O-Policen für Vorstand und Aufsichtsrat enthalten bislang keine Selbstbeteiligung (DCGK Ziff. 3.8). Eine Anpassung der Altverträge für die Vorstandsmitglieder an die durch das Vorstandvergütungsbegrenzungsgesetz eingeführte Neuregelung des § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG wird fristgerecht zum 01.07.2010 erfolgen, für die Mitglieder des Aufsichtsrats erscheint jedoch eine Selbstbeteiligung angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen.

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK Ziffer 2.3.1)."

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Entsprechenserklärung 2008
 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 13.11.2008 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

"Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 06.06.2008 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK Ziff. 7.1.2).

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden nur im Konsolidierungsfall veröffentlicht (DCGK Ziff. 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser ohnehin nur aus drei Mitgliedern besteht (Ziff. 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK Ziff. 5.4.5).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt (DCGK Ziff. 5.1.2).

Die D&O-Policen für Vorstand und Aufsichtsrat enthalten bislang keine Selbstbeteiligung (DCGK Ziff. 3.8). Eine Änderung der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Policen strebt die Gesellschaft derzeit nicht an.

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK Ziffer 2.3.1)."

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Entsprechenserklärung 2007
 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 18.12.2007 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

"Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.07.2007 bekannt gemachten Fassung mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK Ziff. 7.1.2).

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden nur im Konsolidierungsfall veröffentlicht (DCGK Ziff. 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser ohnehin nur aus drei Mitgliedern besteht (Ziff. 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK Ziff. 5.4.5).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt (DCGK Ziff. 5.1.2).

Die D&O-Policen für Vorstand und Aufsichtsrat enthalten bislang keine Selbstbeteiligung (DCGK Ziff. 3.8). Eine Änderung der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Policen strebt die Gesellschaft derzeit nicht an.

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK Ziffer 2.3.1)."

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

 

Entsprechenserklärung 2006
 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 24.01.2007 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

"Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im elektronischen Bundesanzeiger vom 24.07.2006 bekannt gemachten Fassung mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK Ziff. 7.1.2).

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden nur im Konsolidierungsfall veröffentlicht (DCGK Ziff. 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser ohnehin nur aus drei Mitgliedern besteht (Ziff. 5.3.1).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK Ziff. 5.4.5).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt (DCGK Ziff. 5.1.2).

Die D&O-Policen für Vorstand und Aufsichtsrat enthalten bislang keine Selbstbeteiligung (DCGK Ziff. 3.8). Eine Änderung der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Policen strebt die Gesellschaft derzeit nicht an.

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK Ziffer 2.3.1). "

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Entsprechenserklärung 2005
 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 22.12.2005 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

"Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.07.2005 bekannt gemachten Fassung mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK Ziff. 7.1.2).

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden nur im Konsolidierungsfall veröffentlicht (DCGK Ziff. 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser ohnehin nur aus drei Mitgliedern besteht (Ziff. 5.3.1).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK Ziff. 5.4.5).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt (DCGK Ziff. 5.1.2).

Die D&O-Policen für Vorstand und Aufsichtsrat enthalten bislang keine Selbstbeteiligung (DCGK Ziff. 3.8). Eine Änderung der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Policen strebt die Gesellschaft derzeit nicht an.

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK Ziffer 2.3.1).

Die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats werden nicht individualisiert für jedes Mitglied, sondern jeweils nur in Summe im Anhang zum Jahresabschluss mitgeteilt (DCGK Ziffern 4.2.4 und Ziffer 5.4.5)."

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

 

Entsprechenserklärung 2004
 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 08.12.2004 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

"Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.07.2003 bekannt gemachten Fassung mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK Ziff. 7.1.2).

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden nur im Konsolidierungsfall veröffentlicht (DCGK Ziff. 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser ohnehin nur aus drei Mitgliedern besteht (Ziff. 5.3.1).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK Ziff. 5.4.5).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt (DCGK Ziff. 5.1.2).

Die D&O-Policen für Vorstand und Aufsichtsrat enthalten bislang keine Selbstbeteiligung (DCGK Ziff. 3.8). Eine Änderung der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Policen strebt die Gesellschaft derzeit nicht an.

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK Ziffer 2.3.1).

Die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats werden nicht individualisiert für jedes Mitglied, sondern jeweils nur in Summe im Anhang zum Jahresabschluss mitgeteilt (DCGK Ziffern 4.2.4 und Ziffer 5.4.5)."

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Entsprechenserklärung 2003
 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 05.12.2003 eine weitere Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

"Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.07.2003 bekannt gemachten Fassung mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung (vormals insoweit nach dem Regelwerk zum Neuen Markt) erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK Ziff. 7.1.2).

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden nur im Konsolidierungsfall veröffentlicht (DCGK Ziff. 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser ohnehin nur aus drei Mitgliedern besteht (Ziff. 5.3.1).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge sinnvoll erschienen wäre (DCGK Ziff. 5.4.5).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt (DCGK Ziff. 5.1.2).

Die D&O-Policen für Vorstand und Aufsichtsrat enthalten bislang keine Selbstbeteiligung (DCGK Ziff. 3.8). Eine Änderung der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Policen strebt die Gesellschaft derzeit nicht an.

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK Ziffer 2.3.1).

Die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats werden nicht individualisiert für jedes Mitglied, sondern jeweils nur in Summe im Anhang zum Jahresabschluss mitgeteilt (DCGK Ziffern 4.2.4 und Ziffer 5.4.5)."

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

Entsprechenserklärung 2002
 

Vorstand und Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA haben am 17.12.2002 die erste Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Entsprechenserklärung lautet:

"Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

In Übereinstimmung mit dem für die Gesellschaft maßgeblichen Regelwerk zum Neuen Markt erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK Ziff. 7.1.2).

Informationen über Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, werden nur im Konsolidierungsfall veröffentlicht (DCGK Ziff. 7.1.4).

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser ohnehin nur aus drei Mitgliedern besteht (Ziff. 5.3.1).

Von der Einführung eines erfolgsorientierten Vergütungsanteils für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde aus Kostengründen abgesehen, da dies nur bei gleichzeitiger substanzieller Erhöhung der Aufsichtsratsbezüge von derzeit insgesamt € 61.355,- p.a. sinnvoll erschienen wäre (DCGK Ziff. 5.4.5).

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt (DCGK Ziff. 5.1.2).

Die D&O-Policen für Vorstand und Aufsichtsrat enthalten bislang keine Selbstbeteiligung (DCGK Ziff. 3.8). Eine Änderung der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Policen strebt die Gesellschaft derzeit nicht an."

Darüber hinaus folgt die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance.

 

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB

Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB

Entsprechenserklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG

Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 11. November 2021 bis zum 27. Juni 2022, dem Tag des Inkrafttreten der neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 28. April 2022, den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 zweite Empfehlung (Vorsitz Prüfungsausschuss), D.5 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Ab dem 27. Juni 2022 entsprach die CTS Eventim AG & Co. KGaA den Empfehlungen der neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 28. April 2022 mit den folgenden Ausnahmen:

A.1 (Sozial- und Umweltfaktoren), A.3 (Abdeckung nachhaltigkeitsbezogener Ziele), B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.1 dritte Empfehlung (Nachhaltigkeitsexpertise im Kompetenzprofil des Aufsichtsrats), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat erklären, dass die CTS Eventim AG & Co. KGaA ab heute der neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 28. April 2022 mit den folgenden Ausnahmen entspricht und entsprechen wird:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Zu den weiteren Details sowie Erläuterungen und Begründungen zu den vorstehend genannten Abweichungen wird auf die nachfolgende Erklärung zur Unternehmensführung gem. §§ 289f, 315d HGB verwiesen, die als Teil des Geschäftsberichts der Gesellschaft auf deren Internetseite verfügbar gemacht wird.

Die Entsprechenserklärung 2022 wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://corporate.eventim.de/investor-relations/corporate-governance/ dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht.

10. November 2022

Für den Aufsichtsrat

Dr. Bernd Kundrun, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Für die Geschäftsleitung

Klaus-Peter Schulenberg, Vorstandsvorsitzender der EVENTIM Management AG

 

A. Unternehmensführungspraktiken der CTS Eventim AG & Co. KGaA und des CTS Konzerns

Die CTS Eventim AG & Co. KGaA und der CTS Konzern verfolgen folgende wesentliche Unternehmensführungspraktiken:

Compliance

Compliance bei CTS Eventim AG & CO. KGaA wird als grundlegender Bestandteil für eine funktionierende und ethische Unternehmenssteuerung (Corporate Governance) betrachtet. Integres unternehmerisches Handeln ist ein wichtiger Faktor, um als vertrauenswürdiger Geschäftspartner und Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.

Um die Einhaltung wesentlicher Compliance-Anforderungen sicherstellen zu können, betreibt CTS Eventim AG & CO. KGaA ein Compliance-Managementsystem (CMS), das in Anlehnung an die „Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance-Managementsystemen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer, IDW PS 980, aufgebaut wurde.

Das CMS dient dazu, Verstöße gegen gesetzliche und ethische Grundsätze im Geschäftsverkehr zu verhindern und damit das Vertrauen in die Reputation von CTS Eventim AG & CO. KGaA zu erhalten und den Unternehmenswert zu schützen. Gleichzeitig dient es durch seine formulierten Prinzipien der Orientierung und Stärkung der Mitarbeiter.

Auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes wurden entsprechende Konzernrichtlinien erstellt und konzernweit in den beherrschten Tochtergesellschaften veröffentlicht. CTS Eventim AG & CO. KGaA hat ein internes Hinweismanagement mit einem Hinweisgeberausschuss installiert. Es erleichtert die Meldung und Aufklärung von Hinweisen auf mögliche Compliance-Verstöße beziehungsweise geschäftsschädigende Handlungen und illegale Praktiken, die die Reputation des Unternehmens gefährden und zu finanziellen Schäden führen können. Zu den Grundprinzipien des Hinweismanagements gehört dabei der Schutz des Hinweisgebers.

Die Aufbau- und Ablauforganisation des CMS wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Code of Conduct

CTS Eventim AG & CO. KGaA hat ihr Verständnis von integrem Verhalten in einem unternehmensweit verbindlichen Verhaltenskodex niedergelegt. Dieser „Code of Conduct“ dient als zentraler Leitfaden für alle beruflichen Aktivitäten und geschäftlichen Beziehungen bezüglich des Verhaltens gegenüber Kollegen und Geschäftspartnern, zur Vermeidung von Korruption und Interessenskonflikten sowie für den Umwelt- und Klimaschutz. Alle Mitarbeiter des Konzerns sowie die Geschäftspartner und Lieferanten sind aufgefordert, die Verhaltensgrundsätze in ihrer Unternehmenspolitik zu berücksichtigen. Er setzt damit länder-, gesellschafts- und rechtsordnungsübergreifende Mindeststandards.

Nachhaltigkeit

Auch in Krisenzeiten sieht sich der CTS Konzern nicht nur seinen Aktionären, Kunden und Geschäftspartnern verpflichtet, sondern betrachtet Nachhaltigkeit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber Gesellschaft und Umwelt weiterhin als zentrale Grundpfeiler unternehmerischen Handelns. Als international tätiger Konzern der Ticketing- und Live Entertainment-Industrie verfügt das Unternehmen über vielfältige Berührungspunkte zu verschiedensten Stakeholdern. Dazu zählen Künstler, Veranstalter und Kartenkäufer ebenso wie bestehende und potenzielle Mitarbeiter, aber eben auch Akteure der Zivilgesellschaft und die Umwelt. Der CTS Konzern setzt sich dabei systematisch und fortlaufend damit auseinander, für alle Akteure einen positiven Beitrag zur Nachhaltigkeit zu leisten.

Auf Basis interner Analysen zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsprozesse hat der CTS Konzern bereits im Geschäftsjahr 2017 für seine nachhaltige Wertentwicklung sechs Schwerpunktbereiche identifiziert: Kundenorientierung, Produktleistung und -sicherheit, Compliance Management, Arbeitnehmerbelange, Corporate Citizenship sowie Klima und Umwelt. Über Maßnahmen und Fortschritte in seinen wesentlichen Handlungsfeldern zu informieren, betrachtet der CTS Konzern nicht nur als Pflicht, sondern auch als Chance. Hierdurch lassen sich wertvolle Erkenntnisse erzielen, welche Risiken und Chancen in der unternehmerischen Wertschöpfung liegen. Die Gültigkeit dieser relevanten Berichtsfelder ist für das Geschäftsjahr 2022 im Wesentlichen bestätigt, die Berichterstattung über das Engagement des Unternehmens wird entsprechend fortgesetzt. In der Unternehmensstrategie werden neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen nun auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt. In der Unternehmensplanung werden dementsprechend neben den finanziellen Zielen auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele einbezogen.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) berichtet der CTS Konzern gesondert über nichtfinanzielle Aspekte seiner Tätigkeit. Das Unternehmen hat sich entsprechend den gesetzlichen Wahlmöglichkeiten entschieden, einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht des Konzerns gemäß den §§ 315b, 315c i.V.m. 289c-289e HGB außerhalb des zusammengefassten Lageberichts zu erstellen.

Nähere Informationen sind im nichtfinanziellen Konzernbericht des CTS Konzerns unter https://corporate.eventim.de/investor-relations/corporate-governance/ verfügbar.

Personalpolitische Ausrichtung

Die Basis für den Erfolg eines Unternehmens steckt in den Köpfen seiner Mitarbeiter. Der CTS Konzern verfolgt die Strategie, das in der eigenen Organisation verfügbare Wissen durch Rekrutierung, Ausbildungs- und Traineeprogramme sowie durch Förderung von Talenten konsequent und kontinuierlich zu erneuern und zu erweitern. Ziel ist unter anderem, konzernweit alle personellen Potenziale systematisch zu erfassen und zu fördern. Im Rahmen von  360°-Feedbacks erhalten Mitarbeiter eine Rückmeldung zu Ihren persönlichen Kompetenzen.

Die Weiterbildungsangebote des CTS Konzerns sind vielfältig: Im Segment Ticketing in Deutschland wird zum Beispiel ein E-Learning-Portal genutzt. Für Führungskräfte, Spezialisten und Projektleiter gibt es besondere Entwicklungsprogramme. Angeboten werden zudem Sprachkurse und Schulungen zu Schlüsselqualifikationen. Immer mehr Wert wird auch auf Agilität gelegt: Der HR-Bereich gibt den Teams Verantwortungen zurück und lässt sie auch ihre Weiterentwicklung selbst organisieren.

Neben vielfältigen E-Learning-Angeboten finden auch zentral organisierte Aus- und Weiterbildungen statt. Zunehmend werden Führungskräfte auch durch Einzelcoachings auf dem Weg zu mehr Verantwortung unterstützt. Die betriebliche Ausbildung ist für das Unternehmen ein ergänzender Baustein, um den aktuellen und künftigen Bedarf an qualifizierten Fachkräften zu decken.

Der CTS Konzern verfolgt dabei konsequent das Ziel, national und international als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Dazu setzt das Personalmanagement unter anderem auf flache Hierarchien, gute Entwicklungschancen und eine produktive Arbeitsatmosphäre in interkulturellen Teams.

Auch im Jahr 2022 gab es bei den personalpolitischen Maßnahmen aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie sowie dem drauf folgenden Wiederanlaufen des Geschäfts Einschränkungen.

Die Leiterin des Personalmanagements berichtet unmittelbar an den Vorstandvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Personalstrategie wird in Abstimmung mit der Geschäftsleitung weiterentwickelt. Mitarbeiterbelange können so direkt in zentrale Entscheidungsprozesse eingebracht werden. Der Bereich Human Resources (HR) ist interner Dienstleister für alle Tochtergesellschaften aus dem Segment Ticketing. Für das Segment Live Entertainment und die internationale Organisation übernimmt HR ebenfalls eine koordinierende und wichtige Funktion. Das Personalmanagement der internationalen Tochtergesellschaften beruht auf einem einheitlichen Rahmen, mit dessen Hilfe die Tochtergesellschaften ihre jeweiligen Personalmanagementprozesse ausgestalten.

Risikomanagement

Das Risikomanagement der CTS Eventim AG & Co. KGaA und des CTS Konzerns ist ein integraler Bestandteil der zentralen und dezentralen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse und folgt konzerneinheitlichen Standards. Das Risikomanagementsystem ist als kontinuierlicher Prozess (Regelkreis) in die Unternehmensprozesse integriert und zielt darauf ab, wesentliche und bestandsgefährdende Risiken systematisch zu identifizieren, zu beurteilen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Das Management von Risiken erfolgt auf operativer Prozess-, Bereichs- und Unternehmensebene in den Segmenten und Tochtergesellschaften und umfasst auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele.

Näheres hierzu finden Sie im Risikobericht des Geschäftsberichts der CTS Eventim AG & Co. KGaA.

B. Angaben zur Arbeitsweise von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA

I. Führungsstruktur

Die Unternehmensführung der CTS Eventim AG & Co. KGaA als börsennotierte deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch und das Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex bestimmt.

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft unterliegt die CTS Eventim AG & Co. KGaA dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrem Vorstand (im Folgenden: Geschäftsleitung) als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen. Die Hauptversammlung als Organ der Willensbildung der Aktionäre ist für grundlegende Entscheidungen des Unternehmens zuständig. Gemeinsam sind diese drei Organe gleichermaßen dem Wohl des Unternehmens und den Interessen der Aktionäre verpflichtet.

II. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA setzt sich nach den Bestimmungen des §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 1 AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Auf der Hauptversammlung vom 12. Mai 2022 wurde der Aufsichtsrat turnusgemäß für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, neu gewählt.

Folgende Personen sind von der Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA gewählt worden:

  • Herr Dr. Bernd Kundrun, Hamburg
  • Herr Dr. Cornelius Baur, München
  • Frau Dr. Juliane Schulenberg, Hamburg
  • Herr Philipp Westermeyer, Hamburg

Bei den Aufsichtsratsmitgliedern handelt es sich ausschließlich um Vertreter der Aktionäre. Kein ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied der CTS Eventim AG & Co. KGaA gehört dem Aufsichtsrat an. Weitere Informationen, insbesondere Lebensläufe der gewählten Personen und Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, finden sich auf der Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter https://corporate.eventim.de/de/unternehmen/fuehrungsgremien/. Auf der vorgenannten Internetseite wird auch die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat veröffentlicht. Bei der sich an die Wahl durch die Hauptversammlung unmittelbar anschließenden Aufsichtsratssitzung wurde Herr Dr. Kundrun zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und Herr Dr. Baur zum Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat gewählt. Die Herren Dr. Kundrun und Dr. Baur wurden zudem in den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gewählt, und Herr Dr. Baur zu dessen Vorsitzendem.

Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsleitung bei der Leitung des Unternehmens und überwacht dessen Tätigkeit. Der personengleich besetzte Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für CTS Eventim AG & Co. KGaA von grundlegender Bedeutung sind.

Der Aufsichtsrat beschließt regelmäßig in Sitzungen aufgrund ausführlicher Unterlagen. Die Aufsichtsratsmitglieder können an den Sitzungen auch per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen; dies ist allerdings nicht die Regel. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig auch ohne die Geschäftsleitung, sowohl zu Vorstands- und Aufsichtsratsangelegenheiten als auch zur Strategie, zur Planung und zur Geschäftsentwicklung. Der Aufsichtsrat wird von der Geschäftsleitung regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Themen informiert. Darüber hinaus unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin den Vorsitzenden des Aufsichtsrats regelmäßig und zeitnah, auch zwischen den Sitzungen, über wichtige Geschäftsvorfälle und stimmt mit ihm wesentliche Entscheidungen ab. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Er ist grundsätzlich bereit, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen zu sprechen.

Der Aufsichtsrat evaluiert regelmäßig unter anderem anhand eines Fragebogens, wie wirksam er seine Aufgaben erfüllt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats achten darauf, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht, und nehmen die erforderliche Aus- und Fortbildung eigenverantwortlich wahr. Die Gesellschaft unterstützt sie dabei angemessen, in dem sie den Aufsichtsratsmitgliedern in regelmäßigen Abstand Angebote zur Aus- und Fortbildung zukommen lässt. Neue Mitglieder des Aufsichtsrats werden eingehend eingearbeitet. Keines der Aufsichtsratsmitglieder nimmt mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahr, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Zur Angabe der Teilnahme der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an den Aufsichtsratssitzungen des Unternehmens sowie zu den durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird auf den Bericht des Aufsichtsrats im Geschäftsbericht der CTS Eventim AG & Co. KGaA verwiesen.

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats geregelt sind. Seit dem 9. Juni 2021 sieht die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates auch die Bildung von Ausschüssen vor. Dementsprechend wurde ein Prüfungsausschuss bestellt. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist auf der Website der Gesellschaft unter corporate.eventim.de/de/investor-relations/corporate-governance/ zugänglich gemacht.

Der Abschlussprüfer unterstützt den Aufsichtsrat bei der Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere bei der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung der rechnungslegungsbezogenen Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers informiert den Kapitalmarkt über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Der Aufsichtsrat hat mit dem Abschlussprüfer vereinbart, dass dieser ihn unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unterrichtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelangen und dass dieser ihn informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ergeben. Darüber hinaus evaluiert der Aufsichtsrat regelmäßig die Qualität der Abschlussprüfung.

a) Zielsetzung, Kompetenzprofil und Stand der Umsetzung

Der Aufsichtsrat hat sich zuletzt im November 2022 mit den konkreten unternehmensspezifischen Zielen und dem Kompetenzprofil für seine Zusammensetzung befasst. Diese Ziele berücksichtigen die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder und Diversität, insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen. Nach seinem Kompetenzprofil hat der Aufsichtsrat insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen. Das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats umfasst nunauch als Anforderung die Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen. Der derzeitige Stand der Umsetzung des Kompetenzprofils ergib sich aus nachfolgender Qualifikationsmatrix.

Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erfüllen zudem die für ihre Aufgaben nötigen persönlichen Kompetenzanforderungen. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut. Zudem werden die erforderlichen fachlichen Kompetenzen jeweils von mindestens einem Mitglied erfüllt. Die Ziele und das Kompetenzprofil sind Bestandteil des Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

Internationalität

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats muss der internationalen Ausrichtung der Gesellschaft offen gegenüberstehen. Zumindest ein Mitglied soll die internationale Ausrichtung konkret verkörpern und daher über besondere internationale Erfahrungen verfügen.

Frauen

Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FüPoG) in Kraft getreten, das durch das am 12. August 2021 in Kraft getretene zweite Führungspositionen Gesetz (FüPoG II) weiterentwickelt und verbessert wurde. Nach Maßgabe des Gesetzes berichten wir über die Zielsetzungen und die aktuellen Stände der Umsetzung: Das angestrebte Ziel, einen Frauenanteil im Aufsichtsrat von mindestens 30% (Zielgröße) bis zum Jahr 2021 zu erreichen, wurde bis zum Zeitpunkt der Vergrößerung des Aufsichtsrates von drei auf vier Mitglieder im Jahr 2021 erreicht. Für die Folgejahre bis zum Jahr 2026 wurde vom Aufsichtsrat die Zielgröße für den angestrebten Frauenanteil im Aufsichtsrat auf 25% festgelegt. Die Zielgröße entspricht der vollen Personenzahl und unterschreitet den erreichten Anteil nicht.

Regelaltersgrenze und Zugehörigkeitsdauer

Eine feste Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Erfüllung von Zielsetzung und Kompetenzprofil für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats grundsätzlich altersunabhängig gewährleistet werden kann, umfassende Erfahrungen dabei eine besondere Rolle spielen können und die Gesellschaft insbesondere auch im Hinblick auf Diversität keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung bei der Besetzung des Aufsichtsrats einzuschränken. Ziel für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist es insoweit, dass unterschiedliche Altersgruppen im Aufsichtsrat angemessen repräsentiert sind. Das Alter und die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat werden für jedes Mitglied in den auf der Internetseite des Unternehmens bereitgestellten Profilen der Aufsichtsratsmitglieder offengelegt.

Unabhängigkeit

Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören und dabei die Eigentümerstruktur berücksichtigen. Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es unabhängig von der Gesellschaft und deren Geschäftsleitung und unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär ist. Im Aufsichtsrat sind drei Viertel der Mitglieder unabhängig. Der Aufsichtsrat unterstellt dabei höchst vorsorglich, dass ein Aufsichtsratsmitglied mit Beziehungen zum kontrollierenden Aktionär nicht als unabhängig anzusehen ist. Ungeachtet dessen meint der Aufsichtsrat, dass Beziehungen zum kontrollierenden Aktionär nicht schon als solche die Gefahr eines wesentlichen und dauerhaften Interessenkonflikts begründen; vielmehr geht er – mangels Überschneidung der geschäftlichen Aktivitäten – von einem weitgehenden Gleichlauf der Interessen der Gesellschaft und ihres Großaktionärs aus. Insoweit geht der Aufsichtsrat davon aus, dass mindestens die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Kundrun, Dr. Baur und Herr Westermeyer sowohl von dem kontrollierenden Aktionär als auch von der Gesellschaft und der Geschäftsleitung unabhängig sind. Dabei ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats Dr. Kundrun auch als unabhängig von der Gesellschaft und deren Geschäftsleitung anzusehen, obwohl er dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört. Der Aufsichtsrat ist insoweit der Auffassung, dass durch die langjährigen und unternehmensspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse die Beratung und Überwachung der Geschäftsleitung in nachhaltiger und objektiver Weise gefördert werden. Keines der Aufsichtsratsmitglieder übt eine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern aus oder steht in einer persönlichen Beziehung zu einem wesentlichen Wettbewerber.

Potenzielle Interessenkonflikte

Mit seiner Zielsetzung zur Unabhängigkeit trägt der Aufsichtsrat zugleich potenziellen Interessenkonflikten seiner Mitglieder Rechnung. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat unverzüglich über den Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen. Über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung berichtet der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten hat das Mitglied sein Amt niederzulegen. Wesentliche Geschäfte von Aufsichtsratsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen mit dem Unternehmen bedürfen, sofern nicht ohnehin die Mitwirkung des Aufsichtsrats von Gesetzes wegen erforderlich ist, der Zustimmung des Aufsichtsrats und haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.  

b) Ausschüsse

Mit der Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat am 9. Juni 2021 hat der Aufsichtsrat allgemeine Regeln für Ausschüsse beschlossen und einen Prüfungsausschuss bestellt, der sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Darüber hinaus soll sich der Prüfungsausschuss mit der Prüfung der Rechnungslegung und der Compliance befassen und regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornehmen. Die Rechnungslegung umfasst insbesondere den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung), unterjährige Finanzinformationen und den Einzelabschluss nach HGB.

Der Prüfungsausschuss besteht zum 10. November 2022 aus den folgenden Mitgliedern: Dr. Baur und Dr. Kundrun. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Dr. Baur. Gemäß § 100 Abs. 5 AktG muss mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens eine weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein.

Dem Aufsichtsrat und dessen Prüfungsausschuss gehören jeweils mit Dr. Kundrun mindestens ein Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Dr. Baur, ein weiteres Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet sowohl der Rechnungslegung als auch der Abschlussprüfung an.

Dr. Kundrun war im Rahmen seines beruflichen Werdegangs bei verschiedenen Bertelsmann Gesellschaften über viele Jahre als Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglied und geschäftsführender Gesellschafter tätig. Er bringt daher besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme, einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit. Die Tätigkeit als Geschäftsführer und Vorstand beinhaltet auch die Befassung mit nicht-finanziellen Aspekten und der Berichterstattung darüber. Als geschäftsführender Gesellschafter der Start 2 Ventures GmbH verfügt Dr. Bernd Kundrun über Kenntnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich.

Dr. Baur verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die weltweit tätige Unternehmensberatung McKinsey & Company Inc. in der Funktion als Managing Partner Deutschland & Österreich, Mitglied im globalen Vorstand und Mitglied des globalen Aufsichtsrat sowie als Chairman des globalen Finance Committee über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Zugleich verfügt er aufgrund der genannten Tätigkeiten und aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Vorstand auch über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen. Dr. Baur ist unabhängig vom kontrollierenden Aktionär. Als ehemaliger Chairman des Finance Committe sowie als amtierender Vorstandsvorsitzender der European Healthcare Acquisitions and Growth Company B.V. verfügt Dr. Baur zudem über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichtserstattung Er verfolgt die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung und beteiligt sich aktiv an deren Erörterung. Er bringt diese Expertise in den Aufsichtsrat und den Prüfungsausschuss der Gesellschaft ein.

Angesichts der kleinen Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung eines Nominierungsausschusses verzichtet. Der Aufsichtsrat besteht sowieso ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner und es ist Sache aller Aufsichtsräte dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu benennen. Nach Einschätzung der Gesellschaft ist die Einrichtung eines Nominierungsausschuss unter diesen Voraussetzungen nicht sachdienlich.

III. Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin (Geschäftsleitung)

Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder der Geschäftsleitung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin besteht derzeit aus drei Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin werden vom Aufsichtsrat bestellt. Hierbei achtet der Aufsichtsrat auf die Diversität. Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für längstens drei Jahre. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken. Die Vorstandsaufgaben sind nach funktionalen Gesichtspunkten verteilt. Die Geschäftsverteilung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin sieht drei Vorstandsbereiche vor: den Vorstandsvorsitzenden (CEO), den Vorstand Finanzen (CFO) und den Vorstand Vertrieb (COO).

Die Geschäftsleitung entwickelt die Unternehmensziele und die strategische Ausrichtung des Konzerns, stimmt diese mit dem Aufsichtsrat ab, sorgt für deren Umsetzung und erörtert mit dem Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen den Stand der Implementierung. Sie ist verantwortlich für die Steuerung und Überwachung des Konzerns, die Unternehmensplanung mit Jahres- und Mehrjahresplanung, die Aufstellung der Quartalsmitteilungen und Halbjahresberichte, der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Konzernfinanzierung. Die Geschäftsleitung sorgt ferner für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance), unter anderem durch ein angemessenes, an der Risikolage ausgerichtetes Compliance Management System, dessen Grundzüge im Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden. Bei der Besetzung von Führungsaufgaben achtet die Geschäftsleitung auf Diversität.

Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den CTS Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung liegt.

Die Geschäftsleitung hält in der Regel wöchentliche Sitzungen ab, die der Vorstandsvorsitzende der persönlich haftenden Gesellschafterin leitet. Ihre Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder der Geschäftsleitung arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Ressorts.

Die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin legen möglicherweise auftretende Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offen und informieren ihre Vorstandskollegen. Wesentliche Geschäfte von Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats und haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Auch die Übernahme von Nebentätigkeiten bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfristige Nachfolgeplanung für die Besetzung der Geschäftsleitung. Das Unternehmen strebt an, die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin in einer Mischung aus externen und internen Kandidaten zu besetzen. Aufgabe der Geschäftsleitung ist es, dem Aufsichtsrat für interne Kandidaten eine ausreichende Anzahl geeigneter Personen vorzuschlagen. Die langfristige Nachfolgeplanung orientiert sich an der Unternehmensstrategie. Grundlage ist eine systematische Managemententwicklung mit den folgenden wesentlichen Elementen:

  • Frühzeitige Identifizierung geeigneter Kandidaten unterschiedlicher Fachrichtungen, Nationalitäten und unterschiedlichen Geschlechts;
  • Systematische Entwicklung der Führungskräfte durch die erfolgreiche Übernahme von Aufgaben mit wachsender Verantwortung, möglichst in verschiedenen Geschäften, Regionen und Funktionen;
  • Nachgewiesener, erfolgreicher, strategischer sowie operativer Gestaltungswille und Führungsstarke, insbesondere unter herausfordernden Geschäftsbedingungen;
  • Vorbildfunktion bei der Umsetzung der Unternehmenswerte.

Für die Besetzung soll, sofern gegebenenfalls erforderlich, auch externe Expertise einbezogen werden. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses spielen die festgelegten Vorgaben für die Besetzung einer Vorstandsposition eine wesentliche Rolle. Mit welcher Persönlichkeit eine konkrete Vorstandsposition besetzt werden soll, entscheidet der Aufsichtsrat im Unternehmensinteresse und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

C. Angaben zu den Zielgrößen für den Frauenanteil in den oberen Führungsebenen der CTS Eventim AG & Co. KGaA

Die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA hat gemäß § 76 Absatz 4 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (Vice Presidents/Directors) 12,5% und in der zweiten Führungsebene (Head of Department) 33% bis zum Jahr 2021 erreichen soll. Mit einer Quote von 10,0% (Stand Dezember 2022 auf der Ebene der Vice Presidents/Directors liegt das Unternehmen unter dem Wert des Vorjahres (11,1%). Auf der Ebene der Head of Departments beträgt die Quote zu Dezember 2022 17,9% und liegt damit über dem Wert des Vorjahres (16,0%). Für die Folgejahre bis zum Jahr 2026 wurden von der Geschäftsleitung die Zielgrößen für den Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (Vice Presidents/Directors) auf 11,1% und in der zweiten Führungsebene (Head of Department) auf 20% festgelegt. Die Zielgrößen entsprechen den vollen Personenzahlen und unterschreiten den jeweils erreichten Anteil nicht. Die neuen Zielgrößen sind Mindestwerte und Ausdruck, der derzeitig bereits festzustellenden und zukünftig noch verstärkt zu erwartenden Situation des erschwerten Zugangs zu Top-Führungskräften aufgrund eines verknappten Angebots an Führungskräften. Die Geschäftsleitung möchte sich im Interesse der nachhaltigen und erfolgreichen Weiterentwicklung des Unternehmens somit höchstmögliche Flexibilität in der Personalpolitik erhalten.

D. Transparenz und externe Berichterstattung

Die Gesellschaft stellt den Aktionären unverzüglich sämtliche wesentlichen neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung. Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich der CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet. Die Veröffentlichung der Zwischenberichte erfolgt in Abweichung von Empfehlung F.2. des Deutschen Corporate Governance Kodex binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

E. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat wird jährlich im Vergütungsbericht im zusammengefassten Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex umfassend dargelegt.

Hinsichtlich der Empfehlungen in Bezug auf die Punkte G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten) weicht die Gesellschaft von den jeweiligen Empfehlungen ab. Grund hierfür ist der Umstand, dass die aktuell mit den Vorständen der persönlich haftenden Gesellschaferin vereinbarten Anstellungsverträge entsprechende Regelungen nicht vorsehen. Zum einen hat sich aus Sicht des Aufsichtsrats der Gesellschaft das derzeitige System der variablen Vergütungen über einen langen Zeitraum gut bewährt. Zum anderen ist das Verfolgen einer langfristigen und nachhaltig positiven Unternehmensentwicklung insbesondere schon dadurch sichergestellt, dass der Vorstandsvorsitzende der persönlich haftenden Gesellschafterin mittelbar selbst wesentlicher Aktionär der Gesellschaft ist. Insofern ist von einer Interessenskongruenz von Geschäftsleitung und Aktionären auszugehen.

Unabhängig davon prüft der Aufsichtsrat das bestehende System der variablen Vergütung regelmäßig. Es wird angestrebt, beim Abschluss neuer sowie bei der Verlängerung bestehender Anstellungs­verträge die Empfehlungen des DCGK zukünftig zu berücksichtigen. Aufgrund einer in der Hauptversammlung 2021 beschlossenen Satzungsänderung ist bereits die Möglichkeit geschaffen worden, im Rahmen des bedingten Kapitals ein Aktionenoptionsprogramm einzurichten, welches den Anforderungen der Empfehlungen G.6, G.10 sowie G.11 entspricht.

 

09. März 2023

 

Für die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch: Vorstand der EVENTIM Management AG (persönliche haftende Gesellschafterin)


Klaus-Peter Schulenberg    Holger Hohrein    Alexander Ruoff

Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB

Entsprechenserklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 10. Dezember 2020 bis zum 9. Juni 2021 hat die CTS Eventim AG & Co. KGaA den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen entsprochen:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.2, D.3, D.4 und D.5 (Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Mit Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und der Bestellung eines Prüfungsausschuss am 9. Juni 2021 erklären Geschäftsleitung und Aufsichtsrat, dass die CTS Eventim AG & Co. KGaA der Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 mit den folgenden Ausnahmen entspricht und entsprechen wird:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), C.2 (Altersgrenze Aufsichtsrat), D.4 zweite Empfehlung (Vorsitz Prüfungsausschuss), D.5 (Nominierungsausschuss), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten).

Zu den weiteren Details sowie Erläuterungen und Begründungen zu den vorstehend genannten Abweichungen wird auf die nachstehende Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB verwiesen. 

Die Entsprechenserklärung 2021 wurde auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://corporate.eventim.de/investor-relations/corporate-governance/ dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht.

11. November 2021

Für den Aufsichtsrat
Dr. Bernd Kundrun, Vorsitzender des Aufsichtsrats

 

Für die Geschäftsleitung
Klaus-Peter Schulenberg, Vorstandsvorsitzender der EVENTIM Management AG

 

 

A. Unternehmensführungspraktiken der CTS Eventim AG & Co. KGaA und des CTS Konzerns

Die CTS Eventim AG & Co. KGaA und der CTS Konzern verfolgen folgende wesentliche Unternehmensführungspraktiken:

Compliance

Compliance bei CTS Eventim AG & CO. KGaA wird als grundlegender Bestandteil für eine funktionierende und ethische Unternehmenssteuerung (Corporate Governance) betrachtet. Integres unternehmerisches Handeln ist ein wichtiger Faktor, um als vertrauenswürdiger Geschäftspartner und Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.

Um die Einhaltung wesentlicher Compliance-Anforderungen sicherstellen zu können, betreibt CTS Eventim AG & CO. KGaA ein Compliance-Managementsystem (CMS), das in Anlehnung an die „Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance-Managementsystemen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer, IDW PS 980, aufgebaut wurde.

Das CMS dient dazu, Verstöße gegen gesetzliche und ethische Grundsätze im Geschäftsverkehr zu verhindern und damit das Vertrauen in die Reputation von CTS Eventim AG & CO. KGaA zu erhalten und den Unternehmenswert zu schützen. Gleichzeitig dient es durch seine formulierten Prinzipien der Orientierung und Stärkung der Mitarbeiter.

Auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes wurden entsprechende Konzernrichtlinien erstellt und konzernweit in den beherrschten Tochtergesellschaften veröffentlicht. CTS Eventim AG & CO. KGaA hat ein internes Hinweismanagement mit einem Hinweisgeberausschuss installiert. Es erleichtert die Meldung und Aufklärung von Hinweisen auf mögliche Compliance-Verstöße beziehungsweise geschäftsschädigende Handlungen und illegale Praktiken, die die Reputation des Unternehmens gefährden und zu finanziellen Schäden führen können. Zu den Grundprinzipien des Hinweismanagements gehört dabei der Schutz des Hinweisgebers.

Die Aufbau- und Ablauforganisation des CMS wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Code of Conduct

CTS Eventim AG & CO. KGaA hat ihr Verständnis von integrem Verhalten in einem unternehmensweit verbindlichen Verhaltenskodex niedergelegt. Dieser „Code of Conduct“ dient als zentraler Leitfaden für alle beruflichen Aktivitäten und geschäftlichen Beziehungen bezüglich des Verhaltens gegenüber Kollegen und Geschäftspartnern, zur Vermeidung von Korruption und Interessenskonflikten sowie für den Umwelt- und Klimaschutz. Alle Mitarbeiter des Konzerns sowie die Geschäftspartner und Lieferanten sind aufgefordert, die Verhaltensgrundsätze in ihrer Unternehmenspolitik zu berücksichtigen. Er setzt damit länder-, gesellschafts- und rechtsordnungsübergreifende Mindeststandards.

Nachhaltigkeit

Auch in Krisenzeiten sieht sich der CTS Konzern nicht nur seinen Aktionären, Kunden und Geschäftspartnern verpflichtet, sondern betrachtet Nachhaltigkeit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber Gesellschaft und Umwelt weiterhin als zentrale Grundpfeiler unternehmerischen Handelns. Als international tätiger Konzern der Ticketing- und Live Entertainment-Industrie verfügt das Unternehmen über vielfältige Berührungspunkte zu verschiedensten Stakeholdern. Dazu zählen Künstler, Veranstalter und Kartenkäufer ebenso wie bestehende und potenzielle Mitarbeiter, aber eben auch Akteure der Zivilgesellschaft und die Umwelt. Der CTS Konzern setzt sich dabei systematisch und fortlaufend damit auseinander, für sie einen positiven Beitrag zu leisten.

Auf Basis interner Analysen zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsprozesse hat der CTS Konzern bereits im Geschäftsjahr 2017 für seine nachhaltige Wertentwicklung sechs Schwerpunktbereiche identifiziert: Kundenorientierung, Produktleistung und -sicherheit, Compliance Management, Arbeitnehmerbelange, Corporate Citizenship sowie Klima und Umwelt. Über Maßnahmen und Fortschritte in seinen wesentlichen Handlungsfeldern zu informieren, betrachtet der CTS Konzern nicht nur als Pflicht, sondern auch als Chance. Hierdurch lassen sich wertvolle Erkenntnisse erzielen, welche Risiken und Chancen in der unternehmerischen Wertschöpfung liegen. Die Gültigkeit dieser relevanten Berichtsfelder ist für das Geschäftsjahr 2021 im Wesentlichen bestätigt, die Berichterstattung über das Engagement des Unternehmens wird entsprechend fortgesetzt.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) berichtet der CTS Konzern gesondert über nichtfinanzielle Aspekte seiner Tätigkeit. Das Unternehmen hat sich entsprechend den gesetzlichen Wahlmöglichkeiten entschieden, einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht des Konzerns gemäß den §§ 315b, 315c i.V.m. 289c-289e HGB außerhalb des zusammengefassten Lageberichts zu erstellen.

Nähere Informationen sind im nichtfinanziellen Konzernbericht des CTS Konzerns unter https://corporate.eventim.de/investor-relations/corporate-governance/ verfügbar.

Personalpolitische Ausrichtung

Die Basis für den Erfolg eines Unternehmens steckt in den Köpfen seiner Mitarbeiter. Der CTS Konzern verfolgt die Strategie, das in der eigenen Organisation verfügbare Wissen durch Rekrutierung, Ausbildungs- und Traineeprogramme sowie durch Förderung von Talenten konsequent und kontinuierlich zu erneuern und zu erweitern. Ziel ist unter anderem, konzernweit alle personellen Potenziale systematisch zu erfassen und zu fördern. Im Rahmen des 360°-Feedbacks schätzen Führungskräfte die Leistungen und das Potenzial ihrer Kollegen und Mitarbeiter ein.

Die Weiterbildungsangebote des CTS Konzerns sind vielfältig: Im Segment Ticketing in Deutschland wird zum Beispiel ein E-Learning-Portal genutzt. Für Führungskräfte, Spezialisten und Projektleiter gibt es besondere Entwicklungsprogramme. Angeboten werden zudem Sprachkurse und Schulungen zu Schlüsselqualifikationen. Immer mehr Wert wird auch auf Agilität gelegt: Der HR-Bereich gibt den Teams Verantwortungen zurück und lässt sie auch ihre Weiterentwicklung selbst organisieren.

Neben vielfältigen E-Learning-Angeboten finden auch zentral organisierte Aus- und Weiterbildungen statt. Zunehmend werden Führungskräfte auch durch Einzelcoachings auf dem Weg zu mehr Verantwortung unterstützt. Die betriebliche Ausbildung ist für das Unternehmen ein ergänzender Baustein, um den aktuellen und künftigen Bedarf an qualifizierten Fachkräften zu decken.

Der CTS Konzern verfolgt dabei konsequent das Ziel, national und international als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Dazu setzt das Personalmanagement unter anderem auf flache Hierarchien, gute Entwicklungschancen und eine produktive Arbeitsatmosphäre in interkulturellen Teams.

Auch im Jahr 2021 gab es bei den personalpolitischen Maßnahmen aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie kostenbedingt Einschränkungen.

Die Leiterin des Personalmanagements berichtet unmittelbar an den Vorstandvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Personalstrategie wird in Abstimmung mit der Geschäftsleitung weiterentwickelt. Mitarbeiterbelange können so direkt in zentrale Entscheidungsprozesse eingebracht werden. Der Bereich Human Resources (HR) ist interner Dienstleister für alle Tochtergesellschaften aus dem Segment Ticketing. Für das Segment Live Entertainment und die internationale Organisation übernimmt HR ebenfalls eine koordinierende und wichtige Funktion. Das Personalmanagement der internationalen Tochtergesellschaften beruht auf einem einheitlichen Rahmen, mit dessen Hilfe die Tochtergesellschaften ihre jeweiligen Personalmanagementprozesse ausgestalten.

Risikomanagement

Das Risikomanagement der CTS Eventim AG & Co. KGaA und des CTS Konzerns ist ein integraler Bestandteil der zentralen und dezentralen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse und folgt konzerneinheitlichen Standards. Das Risikomanagementsystem ist als kontinuierlicher Prozess (Regelkreis) in die Unternehmensprozesse integriert und zielt darauf ab, wesentliche und bestandsgefährdende Risiken systematisch zu identifizieren, zu beurteilen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Das Management von Risiken erfolgt auf operativer Prozess-, Bereichs- und Unternehmensebene in den Segmenten und Tochtergesellschaften.

Näheres hierzu finden Sie im Risikobericht des Geschäftsberichts der CTS Eventim AG & Co. KGaA.

B. Angaben zur Arbeitsweise von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA

I. Führungsstruktur

Die Unternehmensführung der CTS Eventim AG & Co. KGaA als börsennotierte deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch und Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex bestimmt.

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft unterliegt die CTS Eventim AG & Co. KGaA dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrem Vorstand (im Folgenden: Geschäftsleitung) als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen. Die Hauptversammlung als Organ der Willensbildung der Aktionäre ist für grundlegende Entscheidungen des Unternehmens zuständig. Gemeinsam sind diese drei Organe gleichermaßen dem Wohl des Unternehmens und den Interessen der Aktionäre verpflichtet.

II. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA besteht aus vier Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Die Hauptversammlung vom 07. Mai 2021 hat die Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf vier Mitglieder beschlossen und Herrn Philipp Westermeyer zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die letzte turnusmäßige Wahl erfolgte im Geschäftsjahr 2019. Die reguläre Amtszeit aller derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Derzeit gehört kein ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied der CTS Eventim AG & Co. KGaA dem Aufsichtsrat an.

Dem Aufsichtsrat gehören folgende Mitglieder an:

  • Herr Dr. Bernd Kundrun, Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats
  • Herr Prof. Jobst Plog, Hamburg
  • Frau Dr. Juliane Thümmel, Hamburg
  • Herr Philipp Westermeyer, Hamburg

Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsleitung bei der Leitung des Unternehmens und überwacht dessen Tätigkeit. Der personengleich besetzte Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt und entlässt die Mitglieder deren Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für CTS Eventim AG & Co. KGaA von grundlegender Bedeutung sind.

Der Aufsichtsrat beschließt regelmäßig in Sitzungen aufgrund ausführlicher Unterlagen. Die Aufsichtsratsmitglieder können an den Sitzungen auch per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen; dies ist allerdings nicht die Regel. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig auch ohne die Geschäftsleitung, sowohl zu Vorstands- und Aufsichtsratsangelegenheiten als auch zur Strategie, zur Planung und zur Geschäftsentwicklung. Der Aufsichtsrat wird regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Themen informiert. Darüber hinaus unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin den Vorsitzenden des Aufsichtsrats regelmäßig und zeitnah, auch zwischen den Sitzungen, über wichtige Geschäftsvorfälle und stimmt mit ihm wesentliche Entscheidungen ab. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Er ist grundsätzlich bereit, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen zu sprechen.

Der Aufsichtsrat evaluiert regelmäßig unter anderem anhand eines Fragebogens, wie wirksam er seine Aufgaben erfüllt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats achten darauf, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht, und nehmen die erforderliche Aus- und Fortbildung eigenverantwortlich wahr. Die Gesellschaft unterstützt sie dabei angemessen, in dem sie den Aufsichtsratsmitgliedern in regelmäßigen Abstand Angebote zur Aus- und Fortbildung zukommen lässt. Neue Mitglieder des Aufsichtsrats werden eingehend eingearbeitet. Keines der Aufsichtsratsmitglieder nimmt mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahr, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Zur Angabe der Teilnahme der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an den Aufsichtsratssitzungen des Unternehmens sowie zu den durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird auf den Bericht des Aufsichtsrats im Geschäftsbericht der CTS Eventim AG & Co. KGaA verwiesen.

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats geregelt sind. Seit dem 9. Juni 2021 sieht die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates auch die Bildung von Ausschüssen vor. Dementsprechend wurde ein Prüfungsausschuss bestellt. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist auf der Website der Gesellschaft unter corporate.eventim.de/de/investor-relations/corporate-governance/ zugänglich gemacht.

Der Abschlussprüfer unterstützt den Aufsichtsrat bei der Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere bei der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung der rechnungslegungsbezogenen Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers informiert den Kapitalmarkt über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Der Aufsichtsrat hat mit dem Abschlussprüfer vereinbart, dass dieser ihn unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unterrichtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelangen und dass dieser ihn informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ergeben. Darüber hinaus beurteilt der Aufsichtsrat regelmäßig die Qualität der Abschlussprüfung.

a) Zielsetzung, Kompetenzprofil und Stand der Umsetzung

Der Aufsichtsrat hat sich zuletzt im Dezember 2020 mit den konkreten unternehmensspezifischen Zielen und dem Kompetenzprofil für seine Zusammensetzung befasst. Diese Ziele berücksichtigen die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder und Diversität, insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen. Nach seinem Kompetenzprofil hat der Aufsichtsrat insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erfüllen zudem die für ihre Aufgaben nötigen persönlichen Kompetenzanforderungen. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut. Zudem werden die erforderlichen fachlichen Kompetenzen jeweils von mindestens einem Mitglied erfüllt. Die Ziele und das Kompetenzprofil sind Bestandteil des Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

Internationalität

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats muss der internationalen Ausrichtung der Gesellschaft offen gegenüberstehen. Zumindest ein Mitglied soll die internationale Ausrichtung konkret verkörpern und daher über besondere internationale Erfahrungen verfügen.

Frauen

Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FüPoG) in Kraft getreten, das durch das am 12. August 2021 in Kraft getretene zweite Führungspositionen Gesetz (FüPoG II) weiterentwickelt und verbessert wurde. Nach Maßgabe des Gesetzes berichten wir über die Zielsetzungen und die aktuellen Stände der Umsetzung: Das angestrebte Ziel, einen Frauenanteil im Aufsichtsrat von mindestens 30% (Zielgröße) bis zum Jahr 2021 zu erreichen, wurde bis zum Zeitpunkt der Vergrößerung des Aufsichtsrates von drei auf vier Mitglieder im Jahr 2021 erreicht. Für die Folgejahre bis zum Jahr 2026 wurde vom Aufsichtsrat die Zielgröße für den angestrebten Frauenanteil im Aufsichtsrat auf 25% festgelegt. Die Zielgröße entspricht der vollen Personenzahl und unterschreitet den erreichten Anteil nicht.

Regelaltersgrenze und Zugehörigkeitsdauer

Eine feste Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Erfüllung von Zielsetzung und Kompetenzprofil für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats grundsätzlich altersunabhängig gewährleistet werden kann, umfassende Erfahrungen dabei eine besondere Rolle spielen können und die Gesellschaft insbesondere auch im Hinblick auf Diversität keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung bei der Besetzung des Aufsichtsrats einzuschränken. Ziel für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist es insoweit, dass unterschiedliche Altersgruppen im Aufsichtsrat angemessen repräsentiert sind. Das Alter und die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat werden für jedes Mitglied in den auf der Internetseite des Unternehmens bereitgestellten Profilen der Aufsichtsratsmitglieder offengelegt.

Unabhängigkeit

Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören und dabei die Eigentümerstruktur berücksichtigen. Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es unabhängig von der Gesellschaft und deren Geschäftsleitung und unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär ist. Im Aufsichtsrat sind drei Viertel der Mitglieder unabhängig. Der Aufsichtsrat unterstellt dabei höchst vorsorglich, dass ein Aufsichtsratsmitglied mit Beziehungen zum kontrollierenden Aktionär nicht als unabhängig anzusehen ist. Ungeachtet dessen meint der Aufsichtsrat, dass Beziehungen zum kontrollierenden Aktionär nicht schon als solche die Gefahr eines wesentlichen und dauerhaften Interessenkonflikts begründen; vielmehr geht er – mangels Überschneidung der geschäftlichen Aktivitäten – von einem weitgehenden Gleichlauf der Interessen der Gesellschaft und ihres Großaktionärs aus. Insoweit geht der Aufsichtsrat davon aus, dass mindestens die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Kundrun, Prof. Plog und Herr Westermeyer sowohl von dem kontrollierenden Aktionär als auch von der Gesellschaft und der Geschäftsleitung unabhängig sind. Darüber hinaus ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats Prof. Plog auch als unabhängig von der Gesellschaft und deren Geschäftsleitung anzusehen, obwohl er dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört. Der Aufsichtsrat ist insoweit der Auffassung, dass durch die langjährigen und unternehmensspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse die Beratung und Überwachung der Geschäftsleitung in nachhaltiger und objektiver Weise gefördert werden. Keines der Aufsichtsratsmitglieder übt eine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern aus oder steht in einer persönlichen Beziehung zu einem wesentlichen Wettbewerber.

Potenzielle Interessenkonflikte

Mit seiner Zielsetzung zur Unabhängigkeit trägt der Aufsichtsrat zugleich potenziellen Interessenkonflikten seiner Mitglieder Rechnung. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat unverzüglich über den Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen. Über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung berichtet der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten hat das Mitglied sein Amt niederzulegen. Wesentliche Geschäfte von Aufsichtsratsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen mit dem Unternehmen bedürfen, sofern nicht ohnehin die Mitwirkung des Aufsichtsrats von Gesetzes wegen erforderlich ist, der Zustimmung des Aufsichtsrats und haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.  

b) Ausschüsse

Mit der Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat am 9. Juni 2021 hat der Aufsichtsrat allgemeine Regeln für Ausschüsse beschlossen und einen Prüfungsausschuss bestellt, der sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Darüber hinaus soll sich der Prüfungsausschuss mit der Prüfung der Rechnungslegung und der Compliance befassen und regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornehmen. Die Rechnungslegung umfasst insbesondere den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung), unterjährige Finanzinformationen und den Einzelabschluss nach HGB.

Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern: Dr. Kundrun und Herr Westermeyer. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Dr. Kundrun. Er verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren, ist mit der Abschlussprüfung vertraut und ist unabhängig vom kontrollierenden Aktionär. Angesichts der kleinen Größe des Aufsichtsrats und der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen hat Dr. Kundrun als Aufsichtsratsvorsitzender auch den Vorsitz im Prüfungsausschuss inne.

Ebenfalls angesichts der kleinen Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung eines Nominierungsausschusses verzichtet. Der Aufsichtsrat besteht sowieso ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner und es ist Sache aller Aufsichtsräte dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu benennen. Nach Einschätzung der Gesellschaft ist die Einrichtung eines Nominierungsausschuss unter diesen Voraussetzungen nicht sachdienlich.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist auf https://corporate.eventim.de/unternehmen/fuehrungsgremien/ zu finden. Auf der genannten Internetseite werden auch aktuelle Lebensläufe der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat veröffentlicht.

III. Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin (Geschäftsleitung)

Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder der Geschäftsleitung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin besteht derzeit aus drei Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin werden vom Aufsichtsrat bestellt. Hierbei achtet der Aufsichtsrat auf die Diversität. Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für längstens drei Jahre. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken. Die Vorstandsaufgaben sind nach funktionalen Gesichtspunkten verteilt. Die Geschäftsverteilung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin sieht drei Vorstandsbereiche vor: den Vorstandsvorsitzenden (CEO), den Vorstand Finanzen (CFO) und den Vorstand Vertrieb (COO).

Die Geschäftsleitung entwickelt die Unternehmensziele und die strategische Ausrichtung des Konzerns, stimmt diese mit dem Aufsichtsrat ab, sorgt für deren Umsetzung und erörtert mit dem Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen den Stand der Implementierung. Sie ist verantwortlich für die Steuerung und Überwachung des Konzerns, die Unternehmensplanung mit Jahres- und Mehrjahresplanung, die Aufstellung der Quartalsmitteilungen und Halbjahresberichte, der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Konzernfinanzierung. Die Geschäftsleitung sorgt ferner für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance), unter anderem durch ein angemessenes, an der Risikolage ausgerichtetes Compliance Management System, dessen Grundzüge im Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden. Bei der Besetzung von Führungsaufgaben achtet die Geschäftsleitung auf Diversität.

Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den CTS Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung liegt.

Die Geschäftsleitung hält in der Regel wöchentliche Sitzungen ab, die der Vorstandsvorsitzende der persönlich haftenden Gesellschafterin leitet. Ihre Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder der Geschäftsleitung arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Ressorts.

Die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin legen möglicherweise auftretende Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offen und informieren ihre Vorstandskollegen. Wesentliche Geschäfte von Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats und haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Auch die Übernahme von Nebentätigkeiten bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfristige Nachfolgeplanung für die Besetzung der Geschäftsleitung. Das Unternehmen strebt an, die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin in einer Mischung aus externen und internen Kandidaten zu besetzen. Aufgabe der Geschäftsleitung ist es, dem Aufsichtsrat für interne Kandidaten eine ausreichende Anzahl geeigneter Personen vorzuschlagen. Die langfristige Nachfolgeplanung orientiert sich an der Unternehmensstrategie. Grundlage ist eine systematische Managemententwicklung mit den folgenden wesentlichen Elementen:

  • Frühzeitige Identifizierung geeigneter Kandidaten unterschiedlicher Fachrichtungen, Nationalitäten und unterschiedlichen Geschlechts;
  • Systematische Entwicklung der Führungskräfte durch die erfolgreiche Übernahme von Aufgaben mit wachsender Verantwortung, möglichst in verschiedenen Geschäften, Regionen und Funktionen;
  • Nachgewiesener, erfolgreicher, strategischer sowie operativer Gestaltungswille und Führungsstarke, insbesondere unter herausfordernden Geschäftsbedingungen;
  • Vorbildfunktion bei der Umsetzung der Unternehmenswerte.

Für die Besetzung soll, sofern gegebenenfalls erforderlich, auch externe Expertise einbezogen werden. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses spielen die festgelegten Vorgaben für die Besetzung einer Vorstandsposition eine wesentliche Rolle. Mit welcher Persönlichkeit eine konkrete Vorstandsposition besetzt werden soll, entscheidet der Aufsichtsrat im Unternehmensinteresse und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

C. Angaben zu den Zielgrößen für den Frauenanteil in den oberen Führungsebenen der CTS Eventim AG & Co. KGaA

Die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA hat gemäß § 76 Absatz 4 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (Vice President/Directors) 12,5% und in der zweiten Führungsebene (Head of Department) 33% bis zum Jahr 2021 erreichen soll. Mit einer Quote von 11,1% (Stand Dezember 2021) auf der Ebene der Vice Presidents/Directors liegt das Unternehmen über dem Wert des Vorjahres (8,3%). Auf der Ebene der Head of Departments beträgt die Quote zu Dezember 2021 16,0% und liegt damit ebenfalls über dem Wert des Vorjahres (15%). Für die Folgejahre bis zum Jahr 2026 wurden von der Geschäftsleitung die Zielgrößen für den Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (Vice President/Directors) auf 11,1% und in der zweiten Führungsebene (Head of Department) auf 20% festgelegt. Die Zielgrößen entsprechen den vollen Personenzahlen und unterschreiten den jeweils erreichten Anteil nicht. Die neuen Zielgrößen sind Mindestwerte und Ausdruck der derzeitig bereits festzustellenden und zukünftig noch verstärkt zu erwartenden Situation des erschwerten Zugangs zu Top-Führungskräften aufgrund eines verknappten Angebots an Führungskräften. Die Geschäftsleitung möchte sich im Interesse der nachhaltigen und erfolgreichen Weiterentwicklung des Unternehmens somit höchstmögliche Flexibilität in der Personalpolitik erhalten.

 

D. Transparenz und externe Berichterstattung

Die Gesellschaft stellt den Aktionären unverzüglich sämtliche wesentlichen neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung. Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich der CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet. Die Veröffentlichung der Zwischenberichte erfolgt in Abweichung von Empfehlung F.2. des DCGK binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

E. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat wird jährlich im Vergütungsbericht im zusammengefassten Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex umfassend dargelegt.

Bremen, 11. November 2021

Für die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch: Vorstand der EVENTIM Management AG (persönliche haftende Gesellschafterin)
Klaus-Peter Schulenberg    Andreas Grandinger    Alexander Ruoff

Für den Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA:
Dr. Kundrun
Vorsitzender

Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB

Entsprechenserklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 7. November 2019 und bis zum 20. März 2020 hat die CTS Eventim AG & Co. KGaA den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit den in der Erklärung vom 7. November 2019 genannten und begründeten Ausnahmen entsprochen.

Für den Zeitraum ab dem 20. März 2020 erklären Geschäftsleitung und Aufsichtsrat, dass die CTS Eventim AG & Co. KGaA der an diesem Tag im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 mit den folgenden Ausnahmen entspricht und entsprechen wird:

B.5 (Altersgrenze Vorstand), D.2, D.3, D.4 und D.5 (Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat), F.2 (Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums), G.6 (Anteil langfristig variabler Vergütung), G.10 (Langfristig variable Vergütung) und G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten aufgrund der laufenden Verträge der Vorstände).

Zu den weiteren Details sowie Erläuterungen und Begründungen zu den vorstehend genannten Abweichungen wird auf die nachstehende Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB verwiesen. 

Die Entsprechenserklärung 2020 wurde auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://corporate.eventim.de/investor-relations/corporate-governance/ dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, 10. Dezember 2020

 

A. Unternehmensführungspraktiken der CTS Eventim AG & Co. KGaA und des CTS Konzerns

Die CTS Eventim AG & Co. KGaA und der CTS Konzern verfolgen folgende wesentliche Unternehmensführungspraktiken:

 

Compliance

Compliance bei CTS Eventim AG & CO. KGaA wird als grundlegender Bestandteil für eine funktionierende und ethische Unternehmenssteuerung (Corporate Governance) betrachtet. Integres unternehmerisches Handeln ist ein wichtiger Faktor, um als vertrauenswürdiger Geschäftspartner und Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.

Um die Einhaltung wesentlicher Compliance-Anforderungen sicherstellen zu können, betreibt CTS Eventim AG & CO. KGaA ein Compliance-Managementsystem (CMS), das in Anlehnung an die „Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance-Managementsystemen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer, IDW PS 980, aufgebaut wurde.

Das CMS dient dazu, Verstöße gegen gesetzliche und ethische Grundsätze im Geschäftsverkehr zu verhindern und damit das Vertrauen in die Reputation von CTS Eventim AG & CO. KGaA zu erhalten und den Unternehmenswert zu schützen. Gleichzeitig dient es durch seine formulierten Prinzipien der Orientierung und Stärkung der Mitarbeiter.

Auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes wurden entsprechende Konzernrichtlinien erstellt und konzernweit in den beherrschten Tochtergesellschaften veröffentlicht. CTS Eventim AG & CO. KGaA hat ein internes Hinweismanagement mit einem Hinweisgeberausschuss installiert. Es erleichtert die Meldung und Aufklärung von Hinweisen auf mögliche Compliance-Verstöße beziehungsweise geschäftsschädigende Handlungen und illegale Praktiken, die die Reputation des Unternehmens gefährden und zu finanziellen Schäden führen können. Zu den Grundprinzipien des Hinweismanagements gehört dabei der Schutz des Hinweisgebers.

Die Aufbau- und Ablauforganisation des CMS wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

 

Code of Conduct

CTS Eventim AG & CO. KGaA hat ihr Verständnis von integrem Verhalten in einem unternehmensweit verbindlichen Verhaltenskodex niedergelegt. Dieser „Code of Conduct“ dient als zentraler Leitfaden für alle beruflichen Aktivitäten und geschäftlichen Beziehungen bezüglich des Verhaltens gegenüber Kollegen und Geschäftspartnern, zur Vermeidung von Korruption und Interessenskonflikten sowie für den Umwelt- und Klimaschutz. Alle Mitarbeiter des Konzerns sowie die Geschäftspartner und Lieferanten sind aufgefordert, die Verhaltensgrundsätze in ihrer Unternehmenspolitik zu berücksichtigen. Er setzt damit länder-, gesellschafts- und rechtsordnungsübergreifende Mindeststandards.

 

Nachhaltigkeit

Auch in Krisenzeiten sieht sich der CTS Konzern nicht nur seinen Aktionären, Kunden und Geschäftspartnern verpflichtet, sondern betrachtet Nachhaltigkeit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber Gesellschaft und Umwelt weiterhin als zentrale Grundpfeiler unternehmerischen Handelns. Als international tätiger Konzern der Ticketing- und Live Entertainment-Industrie verfügt das Unternehmen über vielfältige Berührungspunkte zu verschiedensten Stakeholdern. Dazu zählen Künstler, Promoter und Ticketkäufer ebenso wie bestehende und potenzielle Mitarbeiter, aber eben auch Akteure der Zivilgesellschaft und die Umwelt. Der CTS Konzern setzt sich dabei systematisch und fortlaufend damit auseinander, für sie einen positiven Beitrag zu leisten.

Auf Basis interner Analysen zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsprozesse hat der CTS Konzern bereits im Geschäftsjahr 2017 für seine nachhaltige Wertentwicklung sechs Schwerpunkte identifiziert: Kundenorientierung, Produktleistung und -sicherheit, Compliance Management, Arbeitnehmerbelange, Corporate Citizenship sowie Klima und Umwelt. Über Maßnahmen und Fortschritte in seinen wesentlichen Handlungsfeldern zu informieren, betrachtet der CTS Konzern nicht nur als Pflicht, sondern auch als Chance. Hierdurch lassen sich wertvolle Erkenntnisse erzielen, welche Risiken und Chancen in der unternehmerischen Wertschöpfung liegen. Die Gültigkeit dieser relevanten Berichtsfelder ist für das Geschäftsjahr 2020 im Wesentlichen bestätigt, die Berichterstattung über das Engagement des Unternehmens wird entsprechend fortgesetzt.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) berichtet der CTS Konzern gesondert über nichtfinanzielle Aspekte seiner Tätigkeit. Das Unternehmen hat sich entsprechend den gesetzlichen Wahlmöglichkeiten entschieden, einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht des Konzerns gemäß den §§ 315b, 315c i.V.m. 289c-289e HGB außerhalb des zusammengefassten Lageberichts zu erstellen.

Nähere Informationen sind im Nichtfinanziellen Konzernbericht des CTS Konzerns unter https://corporate.eventim.de/investor-relations/corporate-governance/ verfügbar.

 

Personalpolitische Ausrichtung

Die Basis für den Erfolg eines Unternehmens steckt in den Köpfen seiner Mitarbeiter. Der CTS Konzern verfolgt die Strategie, das in der eigenen Organisation verfügbare Wissen durch Rekrutierung, Ausbildungs- und Traineeprogramme sowie durch Förderung von Talenten konsequent und kontinuierlich zu erneuern und zu erweitern. Ziel ist unter anderem, konzernweit alle personellen Potenziale systematisch zu erfassen und zu fördern. Im Rahmen des 360°-Feedbacks schätzen Führungskräfte die Leistungen und das Potenzial ihrer Kollegen und Mitarbeiter ein.

Die Weiterbildungsangebote des CTS Konzerns sind vielfältig: Im Segment Ticketing in Deutschland wird zum Beispiel ein E-Learning-Portal genutzt. Für Führungskräfte, Spezialisten und Projektleiter gibt es besondere Entwicklungsprogramme. Angeboten werden zudem Sprachkurse und Schulungen zu Schlüsselqualifikationen. Immer mehr Wert wird auch auf Agilität gelegt: Der HR-Bereich gibt den Teams Verantwortungen zurück und lässt sie auch ihre Weiterentwicklung selbst organisieren.

Neben vielfältigen E-Learning-Angeboten finden auch zentral organisierte Aus- und Weiterbildungen statt. Zunehmend werden Führungskräfte auch durch Einzelcoachings auf dem Weg zu mehr Verantwortung unterstützt. Die betriebliche Ausbildung ist für das Unternehmen ein ergänzender Baustein, um den aktuellen und künftigen Bedarf an qualifizierten Fachkräften zu decken.

Der CTS Konzern verfolgt dabei konsequent das Ziel, national und international als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Dazu setzt das Personalmanagement unter anderem auf flache Hierarchien, gute Entwicklungschancen und eine produktive Arbeitsatmosphäre in interkulturellen Teams.

Im Jahr 2020 gab es bei den personalpolitischen Maßnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie kostenbedingt erhebliche Einschränkungen.

Die Leiterin des Personalmanagements berichtet unmittelbar an den Vorstandvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Personalstrategie wird in Abstimmung mit der Geschäftsleitung weiterentwickelt. Mitarbeiterbelange können so direkt in zentrale Entscheidungsprozesse eingebracht werden. Der Bereich Human Resources (HR) ist interner Dienstleister für alle Tochtergesellschaften aus dem Segment Ticketing. Für das Segment Live Entertainment und die internationale Organisation übernimmt HR ebenfalls eine koordinierende und wichtige Funktion. Das Personalmanagement der internationalen Tochtergesellschaften beruht auf einem einheitlichen Rahmen, mit dessen Hilfe die Tochtergesellschaften ihre jeweiligen Personalmanagementprozesse ausgestalten.

 

Risikomanagement

Das Risikomanagement der CTS Eventim AG & Co. KGaA und des CTS Konzerns ist ein integraler Bestandteil der zentralen und dezentralen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse und folgt konzerneinheitlichen Standards. Das Risikomanagementsystem ist als kontinuierlicher Prozess (Regelkreis) in die Unternehmensprozesse integriert und zielt darauf ab, wesentliche und bestandsgefährdende Risiken systematisch zu identifizieren, zu beurteilen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Das Management von Risiken erfolgt auf operativer Prozess-, Bereichs- und Unternehmensebene in den Segmenten und Tochtergesellschaften.

Näheres hierzu finden Sie im Risikobericht des Geschäftsberichts der CTS Eventim AG & Co. KGaA.

 

B. Angaben zur Arbeitsweise von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA

I. Führungsstruktur

Die Unternehmensführung der CTS Eventim AG & Co. KGaA als börsennotierte deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch und Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex bestimmt.

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft unterliegt die CTS Eventim AG & Co. KGaA dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrem Vorstand (im Folgenden: Geschäftsleitung) als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen. Die Hauptversammlung als Organ der Willensbildung der Aktionäre ist für grundlegende Entscheidungen des Unternehmens zuständig. Gemeinsam sind diese drei Organe gleichermaßen dem Wohl des Unternehmens und den Interessen der Aktionäre verpflichtet.

 

II. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA besteht aus drei Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Die letzte turnusmäßige Wahl erfolgte im Geschäftsjahr 2019. Die reguläre Amtszeit aller derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Derzeit gehört kein ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied der CTS Eventim AG & Co. KGaA dem Aufsichtsrat an.

Dem Aufsichtsrat gehören folgende Mitglieder an:

  • Herr Dr. Bernd Kundrun, Hamburg, Aufsichtsratsvorsitzender
  • Herr Prof. Jobst Plog, Hamburg
  • Frau Dr. Juliane Thümmel, Brüssel-St.Gilles

Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsleitung bei der Leitung des Unternehmens und überwacht dessen Tätigkeit. Der personengleich besetzte Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt und entlässt die Mitglieder deren Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für CTS Eventim AG & Co. KGaA von grundlegender Bedeutung sind.

Der Aufsichtsrat beschließt regelmäßig in Sitzungen aufgrund ausführlicher Unterlagen. Die Aufsichtsratsmitglieder können an den Sitzungen auch per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen; dies ist allerdings nicht die Regel. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig auch ohne die Geschäftsleitung, sowohl zu Vorstands- und Aufsichtsratsangelegenheiten als auch zur Strategie, zur Planung und zur Geschäftsentwicklung. Der Aufsichtsrat wird regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Themen informiert. Darüber hinaus unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin den Vorsitzenden des Aufsichtsrats regelmäßig und zeitnah, auch zwischen den Sitzungen, über wichtige Geschäftsvorfälle und stimmt mit ihm wesentliche Entscheidungen ab. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr. Er ist grundsätzlich bereit, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen zu sprechen.

Der Aufsichtsrat evaluiert regelmäßig, wie wirksam er seine Aufgaben erfüllt, teilweise auch mit Unterstützung eines externen Beraters.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats achten darauf, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht, und nehmen die erforderliche Aus- und Fortbildung eigenverantwortlich wahr. Die Gesellschaft unterstützt sie dabei angemessen. Neue Mitglieder des Aufsichtsrats werden eingehend eingearbeitet. Keines der Aufsichtsratsmitglieder nimmt mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften war, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Zur Angabe der Teilnahme der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an den Aufsichtsratssitzungen des Unternehmens sowie zu den durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird auf den Bericht des Aufsichtsrats verwiesen.

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats geregelt sind. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist auf der Website der Gesellschaft unter corporate.eventim.de/de/investor-relations/corporate-governance/ zugänglich gemacht.

Der Abschlussprüfer unterstützt den Aufsichtsrat bei der Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere bei der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung der rechnungslegungsbezogenen Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers informiert den Kapitalmarkt über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Der Aufsichtsrat hat mit dem Abschlussprüfer vereinbart, dass dieser ihn unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unterrichtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelangen und dass dieser ihn informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ergeben. Darüber hinaus beurteilt der Aufsichtsrat regelmäßig die Qualität der Abschlussprüfung.

 

a) Zielsetzung, Kompetenzprofil und Stand der Umsetzung

Der Aufsichtsrat hat sich zuletzt im Dezember 2020 mit den konkreten unternehmensspezifischen Zielen und dem Kompetenzprofil für seine Zusammensetzung befasst. Diese Ziele berücksichtigen die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder und Diversität, insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen. Nach seinem Kompetenzprofil hat der Aufsichtsrat insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erfüllen zudem die für ihre Aufgaben nötigen persönlichen Kompetenzanforderungen. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit mit dem Sektor des Unternehmens vertraut. Zudem werden die erforderlichen fachlichen Kompetenzen jeweils von mindestens einem Mitglied erfüllt. Die Ziele und das Kompetenzprofil sind Bestandteil des Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

 

Internationalität

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats muss der internationalen Ausrichtung der Gesellschaft offen gegenüberstehen. Zumindest ein Mitglied soll die internationale Ausrichtung konkret verkörpern und daher über besondere internationale Erfahrungen verfügen.

 

Frauen

Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Kraft getreten. Nach Maßgabe des Gesetzes berichten wir über die Zielsetzungen und die aktuellen Stände der Umsetzung: Das angestrebte Ziel, einen Frauenanteil im Aufsichtsrat von mindestens 30% (Zielgröße) bis zum Jahr 2021 zu erreichen, wurde im Jahr 2020 bereits erreicht. Zurzeit beträgt der Frauenanteil 33,3%.

 

Regelaltersgrenze und Zugehörigkeitsdauer

Eine feste Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Erfüllung von Zielsetzung und Kompetenzprofil für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats grundsätzlich altersunabhängig gewährleistet werden kann, umfassende Erfahrungen dabei eine besondere Rolle spielen können und die Gesellschaft insbesondere auch im Hinblick auf Diversität keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung bei der Besetzung des Aufsichtsrats einzuschränken. Ziel für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist es insoweit, dass unterschiedliche Altersgruppen im Aufsichtsrat angemessen repräsentiert sind. Das Alter und die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat werden für jedes Mitglied in den auf der Internetseite des Unternehmens bereitgestellten Profilen der Aufsichtsratsmitglieder offengelegt.

 

Unabhängigkeit

Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören und dabei die Eigentümerstruktur berücksichtigen. Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es unabhängig von der Gesellschaft und deren Geschäftsleitung und unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär ist. Im Aufsichtsrat sind zwei Drittel der Mitglieder unabhängig. Der Aufsichtsrat unterstellt dabei höchst vorsorglich, dass ein Aufsichtsratsmitglied mit Beziehungen zum kontrollierenden Aktionär nicht als unabhängig anzusehen ist. Ungeachtet dessen meint der Aufsichtsrat, dass Beziehungen zum kontrollierenden Aktionär nicht schon als solche die Gefahr eines wesentlichen und dauerhaften Interessenkonflikts begründen; vielmehr geht er – mangels Überschneidung der geschäftlichen Aktivitäten – von einem weitgehenden Gleichlauf der Interessen der Gesellschaft und ihres Großaktionärs aus. Insoweit geht der Aufsichtsrat davon aus, dass mindestens die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Kundrun und Prof. Plog sowohl von dem kontrollierenden Aktionär als auch von der Gesellschaft und der Geschäftsleitung unabhängig sind. Darüber hinaus ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats Prof. Plog auch als unabhängig von der Gesellschaft und deren Geschäftsleitung anzusehen, obwohl er dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört. Der Aufsichtsrat ist insoweit der Auffassung, dass durch die langjährigen und unternehmensspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse die Beratung und Überwachung der Geschäftsleitung in nachhaltiger und objektiver Weise gefördert werden. Keines der Aufsichtsratsmitglieder übt eine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern aus oder steht in einer persönlichen Beziehung zu einem wesentlichen Wettbewerber.

 

Potenzielle Interessenkonflikte

Mit seiner Zielsetzung zur Unabhängigkeit trägt der Aufsichtsrat zugleich potenziellen Interessenkonflikten seiner Mitglieder Rechnung. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat über den Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen. Über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung berichtet der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten hat das Mitglied sein Amt niederzulegen. Wesentliche Geschäfte von Aufsichtsratsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen mit dem Unternehmen bedürfen, sofern nicht ohnehin die Mitwirkung des Aufsichtsrats von Gesetzes wegen erforderlich ist, der Zustimmung des Aufsichtsrats und haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.  

 

b) Ausschüsse

Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist auf https://corporate.eventim.de/unternehmen/fuehrungsgremien/ zu finden. Auf der genannten Internetseite werden auch aktuelle Lebensläufe der Mitglieder des Aufsichtsrats veröffentlicht.

 

III. Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin (Geschäftsleitung)

Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder der Geschäftsleitung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin besteht derzeit aus drei Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin werden vom Aufsichtsrat bestellt. Hierbei achtet der Aufsichtsrat auf die Diversität. Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für längstens drei Jahre. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken. Die Vorstandsaufgaben sind nach funktionalen Gesichtspunkten verteilt. Die Geschäftsverteilung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin sieht drei Vorstandsbereiche vor: den Vorstandsvorsitzenden (CEO), den Vorstand Finanzen (CFO) und den Vorstand Vertrieb (COO).

Die Geschäftsleitung entwickelt die Unternehmensziele und die strategische Ausrichtung des Konzerns, stimmt diese mit dem Aufsichtsrat ab, sorgt für deren Umsetzung und erörtert mit dem Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen den Stand der Implementierung. Sie ist verantwortlich für die Steuerung und Überwachung des Konzerns, die Unternehmensplanung mit Jahres- und Mehrjahresplanung, die Aufstellung der Quartalsmitteilungen und Halbjahresberichte, der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Konzernfinanzierung. Die Geschäftsleitung sorgt ferner für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance), unter anderem durch ein angemessenes, an der Risikolage ausgerichtetes Compliance Management System, dessen Grundzüge im Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden. Bei der Besetzung von Führungsaufgaben achtet die Geschäftsleitung auf Diversität.

Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den CTS Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung liegt.

Die Geschäftsleitung hält in der Regel wöchentliche Sitzungen ab, die der Vorstandsvorsitzende der persönlich haftenden Gesellschafterin leitet. Ihre Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder der Geschäftsleitung arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Ressorts.

Die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin legen möglicherweise auftretende Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offen und informieren ihre Vorstandskollegen. Wesentliche Geschäfte von Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats und haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Auch die Übernahme von Nebentätigkeiten bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfristige Nachfolgeplanung für die Besetzung der Geschäftsleitung. Das Unternehmen strebt an, die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin in einer Mischung aus externen und internen Kandidaten zu besetzen. Aufgabe der Geschäftsleitung ist es, dem Aufsichtsrat für interne Kandidaten eine ausreichende Anzahl geeigneter Personen vorzuschlagen. Die langfristige Nachfolgeplanung orientiert sich an der Unternehmensstrategie. Grundlage ist eine systematische Managemententwicklung mit den folgenden wesentlichen Elementen:

  • Frühzeitige Identifizierung geeigneter Kandidaten unterschiedlicher Fachrichtungen, Nationalitäten und unterschiedlichen Geschlechts
  • Systematische Entwicklung der Führungskräfte durch die erfolgreiche Übernahme von Aufgaben mit wachsender Verantwortung, möglichst in verschiedenen Geschäften, Regionen und Funktionen
  • Nachgewiesener, erfolgreicher, strategischer sowie operativer Gestaltungswille und Führungsstarke, insbesondere unter herausfordernden Geschäftsbedingungen
  • Vorbildfunktion bei der Umsetzung der Unternehmenswerte.

Für die Besetzung soll, sofern gegebenenfalls erforderlich, auch externe Expertise einbezogen werden. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses spielen die festgelegten Vorgaben für die Besetzung einer Vorstandsposition eine wesentliche Rolle. Mit welcher Persönlichkeit eine konkrete Vorstandsposition besetzt werden soll, entscheidet der Aufsichtsrat im Unternehmensinteresse und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

 

C. Angaben zu den Zielgrößen für den Frauenanteil in den oberen Führungsebenen der CTS Eventim AG & Co. KGaA

Die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA hat gemäß § 76 Absatz 4 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (Vice President/Directors) 12,5% und in der zweiten Führungsebene (Head of Department) 33% erreichen soll. Mit einer Quote von 8,3 % (Stand Dezember 2020) auf der Ebene der Vice Presidents/Directors liegt das Unternehmen auf Höhe des Vorjahrs (8,3%). Auf der Ebene der Head of Departments beträgt die Quote zu Dezember 2020 15%. Das Unternehmen hält an seinen Zielwerten fest, die durch systematische Mitarbeiter-Potentialanalysen und entsprechende Förderung von Potenzialträgern / -innen erreicht werden sollen.

 

D. Transparenz und externe Berichterstattung

Die Gesellschaft stellt den Aktionären unverzüglich sämtliche wesentlichen neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung. Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet. Die Veröffentlichung der Zwischenberichte erfolgt in Abweichung von Empfehlung F.2. des DCGK binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

 

E. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat wird jährlich im zusammengefassten Lagebericht gemäß den Anforderungen der Corporate Governance umfassend dargelegt.

 

Bremen, 10. Dezember 2020

Für die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch: Vorstand der EVENTIM Management AG (persönliche haftende Gesellschafterin)

 

Klaus-Peter Schulenberg    Andreas Grandinger    Alexander Ruoff

 

 

 

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB für das Geschäftsjahr 2019

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch und Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex bestimmt.

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrem Vorstand (nachfolgend „Geschäftsleitung“) als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder der Geschäftsleitung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Geschäftsleitung von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern, Ausschüsse sind nicht gebildet.

Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung liegt.

Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsleitung bei der Leitung des Unternehmens und überwacht ihre Tätigkeit. Der personengleich besetzte Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt und entlässt die Mitglieder deren Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht derzeit aus vier Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird.

Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Kraft getreten. Nach Maßgabe des Gesetzes berichten wir über die Zielsetzungen und die aktuellen Stände der Umsetzung:

Es wird weiterhin angestrebt, im Aufsichtsrat der EVENTIM einen Frauenanteil von mindestens 30% (Zielgröße) bis zum Jahre 2021 zu erreichen. Zurzeit beträgt der Frauenanteil 25%.

Die Geschäftsleitung hat außerdem gemäß § 76 Abs. 4 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Vice President/Director) 12,5% und in der zweiten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Head of Department) 33% erreichen soll. Mit einer Quote von 8,3 % (Stand Dezember 2019) auf der Ebene der Vice Presidents/Directors nähert sich das Unternehmen im Vergleich zum Vorjahr dem Zielwert (Vorjahr 7,7%). Auf der Ebene der Head of Departments beträgt die Quote zu Dezember 2019 16,7%. Das Unternehmen hält an seinen Zielwerten fest, die in den nächsten zwei Jahren durch systematische Mitarbeiter - Potentialanalysen und entsprechende Förderung von Potenzialträgern / -innen erreicht werden sollen.

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 07. November 2019 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist, und wie folgt lautet:

 „Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus vier Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele oder ein Kompetenzprofil zu verabschieden und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK 5.4.1 Abs. 2) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz beeinträchtigen würden.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance. Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird.

Grundzüge des Compliance Management Systems (CMS) der CTS Eventim AG & Co. KGaA:

Für EVENTIM bedeutet Compliance die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Selbstverpflichtungen. Die Sicherstellung der Compliance ist von zentraler Bedeutung für ein nachhaltig erfolgreiches Handeln und wird als Leitungsaufgabe verstanden.

 

Zur Umsetzung des CMS hat die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA diverse Maßnahmen auf Basis der Struktur der Grundelemente des IDW PS 980 implementiert.

 

Ziele und Verständnis von Compliance sind in einem Verhaltenskodex (Code of Conduct) beschrieben. Der Code stellt die länder-, gesellschafts- und rechtsordnungsübergreifenden Mindeststandards für ethisches Verhalten dar und bildet das Fundament der Compliance-Kultur.

 

Die wesentlichen getroffenen aufbau- und ablauforganisatorischen Maßnahmen sind:

  • Ein Compliance Officer sowie weitere Beauftragte für den Datenschutz und PCICompliance sind benannt.
  • Compliance Koordinatoren in den Tochtergesellschaften wurden bestellt.
  • Spezielle Risikobereiche wurden Topdown identifiziert, und das unternehmensweite Risikomanagement darauf ausgerichtet, dass wesentliche Compliance-Risiken frühzeitig identifiziert, bewertet, gesteuert, dokumentiert und effektiv minimiert werden.
  • Ein geeignetes internes Hinweisgebersystem wurde implementiert.
  • Richtlinien für die Fokusbereiche Anti Korruption, Kartellrecht und Kapitalmarkt-Compliance wurden erstellt und veröffentlicht.
  • Gezielte Sensibilisierungsmaßnahmen für ComplianceThemen wurden umgesetzt.
  • Die Interne Revision prüft regelmäßig auftragsbezogen und risikoorientiert aufbau und ablauforganisatorische Maßnahmen.

Zu den Grundsätzen von EVENTIM gehört es, das CMS kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln. Die Bestandteile des CMS werden fortlaufend dokumentiert.

 

Bremen, 20. Dezember 2019

Für die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch: Vorstand der EVENTIM Management AG (persönliche haftende Gesellschafterin)

Klaus-Peter Schulenberg    Volker Bischoff    Alexander Ruoff

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB für das Geschäftsjahr 2018

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch und Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt.

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrem Vorstand (nachfolgend „Geschäftsleitung“) als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder der Geschäftsleitung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Geschäftsleitung von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern, Ausschüsse sind nicht gebildet.

Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung liegt.

Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsleitung bei der Leitung des Unternehmens und überwacht ihre Tätigkeit. Der personengleich besetzte Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt und entlässt die Mitglieder deren Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht derzeit aus vier Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird.

Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Kraft getreten. Nach Maßgabe des Gesetzes berichten wir über die Zielsetzungen und die aktuellen Stände der Umsetzung:

Es wird weiterhin angestrebt, im Aufsichtsrat der EVENTIM einen Frauenanteil von mindestens 30% (Zielgröße) bis zum Jahre 2021 zu erreichen. Zurzeit beträgt der Frauenanteil 25%. Die Geschäftsleitung hat außerdem gemäß § 76 Abs. 4 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Bereichsleiter) 12,5% und in der zweiten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Abteilungsleiter) 33% erreichen soll. Mit einer Quote von 7,7 % (Stand Oktober 2018) auf der Ebene der Bereichsleiter ist das Unternehmen jedoch noch vom Zielwert entfernt, für die Ebene der Abteilungsleiter beträgt die Quote zu Oktober 2018 25,0% und zeigt damit, dass EVENTIM auf dem richtigen Weg ist. Das Unternehmen hält an seinen Zielwerten fest, die in den nächsten drei Jahren durch systematische Mitarbeiter - Potentialanalysen und entsprechende Förderung von Potenzialträgern / -innen erreicht werden sollen.

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 06. November 2018 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist, und wie folgt lautet:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit den maßgeblichen Regelungen der Börsenordnung für das Teilsegment der Frankfurter Wertpapierbörse Prime Standard, in der die Gesellschaft notiert ist, erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenmitteilungen bzw. –berichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können.

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus vier Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele oder ein Kompetenzprofil zu verabschieden und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK 5.4.1 Abs. 2) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz beeinträchtigen würden.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2).

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance. Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird.

Grundzüge des Compliance Management Systems (CMS) der CTS Eventim AG & Co. KGaA:

Für EVENTIM bedeutet Compliance die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Selbstverpflichtungen. Die Sicherstellung der Compliance ist von zentraler Bedeutung für ein nachhaltig erfolgreiches Handeln und wird als Leitungsaufgabe verstanden.

Zur Umsetzung des CMS hat die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA diverse Maßnahmen auf Basis der Struktur der Grundelemente des IDW PS 980 implementiert.

Ziele und Verständnis von Compliance sind in einem Verhaltenskodex (Code of Conduct) beschrieben. Der Code stellt die länder-, gesellschafts- und rechtsordnungsübergreifenden Mindeststandards für ethisches Verhalten dar und bildet das Fundament der Compliance-Kultur.

Die wesentlichen getroffenen aufbau- und ablauforganisatorischen Maßnahmen sind:

- Ein Compliance Officer sowie weitere Beauftragte für den Datenschutz und
   PCI-Compliance sind benannt.
- Compliance-Koordinatoren in den Tochtergesellschaften wurden bestellt
- Spezielle Risikobereiche wurden Top-down identifiziert, und das
   unternehmensweite Risikomanagement darauf ausgerichtet, dass wesentliche
   Compliance-Risiken frühzeitig identifiziert, bewertet, gesteuert, dokumentiert
   und effektiv minimiert werden.
- Ein geeignetes internes Hinweisgebersystem wurde implementiert.
- Richtlinien für die Fokusbereiche Anti-Korruption, Kartellrecht und
   Kapitalmarkt-Compliance wurden erstellt und veröffentlicht
- Gezielte Sensibilisierungsmaßnahmen für Compliance-Themen
   wurden umgesetzt.
- Die Interne Revision prüft regelmäßig auftragsbezogen und risikoorientiert
   aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen.

Zu den Grundsätzen von EVENTIM gehört es, das CMS kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln. Die Bestandteile des CMS werden fortlaufend dokumentiert.


Bremen, 07. Dezember 2018

Für die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch: Vorstand der EVENTIM Management AG (persönliche haftende Gesellschafterin)

Klaus-Peter Schulenberg    Volker Bischoff    Alexander Ruoff

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch und Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt. 

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrem Vorstand (nachfolgend „Geschäftsleitung“) als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder der Geschäftsleitung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Geschäftsleitung von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern, Ausschüsse sind nicht gebildet. 

Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung liegt. 

Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsleitung bei der Leitung des Unternehmens und überwacht ihre Tätigkeit. Der personengleich besetzte Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt und entlässt die Mitglieder deren Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht derzeit aus vier Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird. 

Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Kraft getreten. Nach Maßgabe des Gesetzes berichten wir über die Zielsetzungen und die aktuellen Stände der Umsetzung: 

Es wird weiterhin angestrebt, im Aufsichtsrat der EVENTIM einen Frauenanteil von mindestens 30% (Zielgröße) bis zum Jahre 2021 zu erreichen. Zurzeit beträgt der Frauenanteil 25%. 

Die Geschäftsleitung hat außerdem gemäß § 76 Abs. 4 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Bereichsleiter) 12,5% und in der zweiten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Abteilungsleiter) 33% erreichen soll. Mit einer Quote von 9,1 % (Stand Oktober 2017) auf der Ebene der Bereichsleiter hat sich das Unternehmen deutlich in Richtung des Zielwertes entwickelt, für die Ebene der Abteilungsleiter beträgt die Quote zu Oktober 2017 22,2%. Das Unternehmen hält an seinen Zielwerten fest, die in den nächsten vier Jahren durch systematische Mitarbeiter - Potentialanalysen und entsprechende Förderung von Potenzialträgerinnen erreicht werden sollen.

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 09. November 2017 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist, und wie folgt lautet:

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen:

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können. 

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus vier Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele oder ein Kompetenzprofil zu verabschieden und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK 5.4.1 Abs. 2) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz beeinträchtigen würden. 

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2). 

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8). 

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1). 

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance. Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird. 

Für EVENTIM bedeutet Compliance die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Selbstverpflichtungen. Die Sicherstellung der Compliance ist von zentraler Bedeutung für ein nachhaltig erfolgreiches Handeln und wird als Leitungsaufgabe verstanden. 

Zur Umsetzung des Compliance Management Systems (CMS) hat die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA diverse Maßnahmen auf Basis der Struktur der Grundelemente des IDW PS 980 implementiert. 

Ziele und Verständnis von Compliance sind in einem Verhaltenskodex (Code of Conduct) beschrieben. Der Code stellt die länder-, gesellschafts- und rechtsordnungsübergreifenden Mindeststandards für ethisches Verhalten dar und bildet das Fundament der Compliance-Kultur.

Die wesentlichen getroffenen aufbau- und ablauforganisatorischen Maßnahmen sind:

 

- Ein zentraler Compliance-Verantwortlicher wurde installiert und gesonderte 
   Beauftragte für weitere Bereiche (Datenschutz, PCI-Compliance) sind benannt.
- Risikoverantwortliche in den Zentralbereichen und beherrschten 
   Tochtergesellschaften sind eingesetzt
- Spezielle Risikobereiche wurden Top-down identifiziert, und das 
   unternehmensweite Risikomanagement darauf ausgerichtet, dass wesentliche 
   Compliance-Risiken identifiziert und gemanagt werden. 
- Ein internes Hinweisgebersystem wurde implementiert. 
- Richtlinien für die Fokusbereiche Anti-Korruption, Kartellrecht und 
   Kapitalmarkt-Compliance wurden veröffentlicht. 
- Ein Schulungskonzept für ausgewählte Unternehmensbereiche wurde entwickelt. 
- Compliance-Themen sind Gegenstand der risikoorientierten Revisionsplanung 
   und -prüfung. 

Zu den Grundsätzen von EVENTIM gehört es, das CMS kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln. Die Bestandteile des CMS werden fortlaufend dokumentiert.


Bremen, 28. Dezember 2017

Für die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch: Vorstand der EVENTIM Management AG (persönliche haftende Gesellschafterin) 

Klaus-Peter Schulenberg    Volker Bischoff    Alexander Ruoff

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch und Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt. 

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrem Vorstand (nachfolgend „Geschäftsleitung“) als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder der Geschäftsleitung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Geschäftsleitung von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern, Ausschüsse sind nicht gebildet. 

Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung liegt. 

Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsleitung bei der Leitung des Unternehmens und überwacht ihre Tätigkeit. Der personengleich besetzte Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt und entlässt die Mitglieder deren Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird. 

Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Kraft getreten. Nach Maßgabe des Gesetzes haben der Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung folgende Zielsetzungen beschlossen: 

Es wird angestrebt, im Aufsichtsrat der EVENTIM bis zum 30. Juni 2017 einen Frauenanteil auf mindestens 30% (Zielgröße) zu erreichen. Die Quote wurde seit Mai 2016 erfüllt. 

Die Geschäftsleitung hat im Berichtszeitraum gemäß § 76 Abs. 4 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Bereichsleiter) 12,5% und in der zweiten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Abteilungsleiter) 33% betragen soll. Beide Zielgrößen sollen zum 30. Juni 2017 erreicht werden. 

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 15. November 2016 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist, und lautet wie folgt: 

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 12. Juni 2015 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen: 

ln Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können. 

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK Ziffer 5.4.1) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz beeinträchtigen würden. 

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats - und damit letztlich der Aktionäre - bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2). 

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8).

Zum Schutz der ·Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“ 

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance. Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird.

Bremen, 15. Dezember 2016

Für die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch: Vorstand der EVENTIM Management AG (persönliche haftende Gesellschafterin) 

Klaus-Peter Schulenberg  Volker Bischoff  Alexander Ruoff

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch und Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt. 

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gesellschaft unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrem Vorstand (nachfolgend „Geschäftsleitung“) als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder der Geschäftsleitung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Geschäftsleitung von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern, Ausschüsse sind nicht gebildet. 

Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung liegt. 

Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsleitung bei der Leitung des Unternehmens und überwacht ihre Tätigkeit. Der personengleich besetzte Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt und entlässt die Mitglieder deren Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zusammengefasst. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird. 

Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in Kraft getreten. Nach Maßgabe des Gesetzes haben der Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung folgende Zielsetzungen beschlossen: 

Es wird angestrebt, im Aufsichtsrat der EVENTIM bis zum 30. Juni 2017 einen Frauenanteil auf mindestens 30% (Zielgröße) zu erreichen. 

Die Geschäftsleitung hat im Berichtszeitraum gemäß § 76 Abs. 4 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Bereichsleiter) 12,5% und in der zweiten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung (Abteilungsleiter) 33% betragen soll. Beide Zielgrößen sollen ebenfalls bis zum 30. Juni 2017 erreicht werden. 

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 17. Dezember 2015 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist, und lautet wie folgt: 

„Die CTS Eventim AG & Co. KGaA (vormals CTS Eventim AG) entsprach seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und entspricht gegenwärtig und künftig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 12. Juni 2015 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen: 

In Übereinstimmung mit der für die im Segment Prime Standard notierte Gesellschaft maßgeblichen Börsenordnung erfolgt die Veröffentlichung der Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (DCGK 7.1.2), da so leichter sicherzustellen ist, dass auch von den zahlreichen nicht börsennotierten Konzerngesellschaften im In- und Ausland verlässliche Zahlen einbezogen werden können. 

Eine Bildung von Ausschüssen erfolgt im Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht, da dieser nur aus drei Mitgliedern besteht. Nach Einschätzung der Gesellschaft dient die Einrichtung von Ausschüssen unter dieser Voraussetzung nicht der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratstätigkeit (DCGK 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3). Aus den gleichen Gründen sieht der Aufsichtsrat weiterhin davon ab, für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und zu veröffentlichen (DCGK 5.4.1). Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (DCGK Ziffer 5.4.1 Abs. 4) wurde nicht festgelegt, da sich aus Sicht der Gesellschaft die personelle Kontinuität bewährt hat und turnusmäßige Neubesetzungen die Effizienz verringern würden. 

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat bislang nicht festgelegt, da die Gesellschaft keine Veranlassung sieht, die Auswahlmöglichkeiten des Aufsichtsrats – und damit letztlich der Aktionäre – bei der Besetzung des Vorstands einzuschränken (DCGK 5.1.2). 

Die D&O-Policen für den Aufsichtsrat enthalten keine Selbstbeteiligung, da eine solche angesichts der moderaten Vergütung weder zur Verhaltenssteuerung erforderlich oder geeignet noch angemessen erscheint (DCGK 3.8). 

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft werden im Internet neben dem Geschäftsbericht zwar auch die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Vorstandberichte hierzu veröffentlicht, nicht jedoch sonstige tagesordnungsrelevante Unterlagen wie bspw. Verträge oder Jahresabschlüsse. Diese Unterlagen werden ausschließlich Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe der dahingehenden gesetzlichen Verpflichtungen zugänglich gemacht (DCGK 2.3.1).“ 

Darüber hinaus folgt die CTS Eventim AG & Co. KGaA bereits heute weitgehend den zusätzlichen Anregungen des DCGK zu guter Corporate Governance. Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird.

Bremen, 26. Februar 2016

Für die Geschäftsleitung der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch: Vorstand der EVENTIM Management AG (persönliche haftende Gesellschafterin) 

Klaus-Peter Schulenberg Volker Bischoff Alexander Ruoff

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft wird in erster Linie durch das Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt. 

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Vorstands von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Vorstands zusammengefasst. Der Vorstand von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern. 

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet der Vorstand regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich des Vorstands liegt. 

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht seine Tätigkeit. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht aus drei Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zusammengefasst. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird. 

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Vorstand und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 09. Dezember 2010 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist. 

Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird und gleichzeitig Bestandteil dieser Erklärung zur Unternehmensführung ist.

Bremen, im März 2013 

CTS EVENTIM AG

Der Vorstand

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft wird in erster Linie durch das Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt. 

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Vorstands von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Vorstands zusammengefasst. Der Vorstand von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern. 

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet der Vorstand regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich des Vorstands liegt. 

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht seine Tätigkeit. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht aus drei Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zusammengefasst. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird. 

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Vorstand und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 09. Dezember 2010 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist. 

Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird und gleichzeitig Bestandteil dieser Erklärung zur Unternehmensführung ist.

Bremen, im März 2012 

CTS EVENTIM AG

Der Vorstand

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft wird in erster Linie durch das Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt. 

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Vorstands von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Vorstands zusammengefasst. Der Vorstand von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern. 

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet der Vorstand regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich des Vorstands liegt. 

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht seine Tätigkeit. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht aus drei Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zusammengefasst. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird. 

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Vorstand und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 09. Dezember 2010 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist. 

Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird und gleichzeitig Bestandteil dieser Erklärung zur Unternehmensführung ist.

Bremen, im März 2011 

CTS EVENTIM AG

Der Vorstand

Die Unternehmensführung der CTS EVENTIM AG ("EVENTIM") als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft wird in erster Linie durch das Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt. 

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterliegt EVENTIM dem sogenannten "dualen Führungssystem". Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Vorstands von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Vorstands zusammengefasst. Der Vorstand von EVENTIM besteht derzeit aus drei Mitgliedern.

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für den EVENTIM Konzern wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet der Vorstand regelmäßig über das Thema Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien, das ebenfalls im Verantwortungsbereich des Vorstands liegt. 

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht seine Tätigkeit. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für EVENTIM von grundlegender Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat von EVENTIM besteht aus drei Mitgliedern und ist ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats von EVENTIM sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zusammengefasst. Angesichts der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird. 

EVENTIM sieht in einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance die Basis für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Vorstand und Aufsichtsrat von EVENTIM konnten daher nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 19. März 2010 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgeben, die im entsprechenden Abschnitt der Website www.eventim.de abrufbar ist. 

Weitere Einzelheiten der Corporate Governance Praxis von EVENTIM können Sie dem aktuellen Corporate Governance Bericht entnehmen, der als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht wird und gleichzeitig Bestandteil dieser Erklärung zur Unternehmensführung ist.

Bremen, im März 2010

CTS EVENTIM AG 

Der Vorstandv

Nichtfinanzieller Konzernbericht nach §315b HGB

Übersicht Konzernstruktur

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Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA

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